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Jahr vorher waren die Calenbergischen Staͤnde so gutwillig
gewesen, und hatten fuͤr ihren jungen Herzog mehr gethan,
als je der Alte erhalten konnte. Sie übernahmen mit einemmal
276,000 Thaler fürstlicher Schulden *), und da
sich die größeren Städte seit fünfzig Jahren niemals entzogen,
da nur der kleine Verzug geduldet werden mußte, womit
sich die Deputirten derselben bei dem versammelten
Landtage erst nur auf Hinterbringen erklärten, so war es
ein eben so unzeitiger als gewaltiger Rciz ihrer noch nicht
erloschenen Freiheitsliebe, daß der Canzler den alten Reversen
Hohn sprach, daß er von unveräußerlichen fürstlichen
Hoheitsrechten zum Nachtheil der alten Reverse und Privilegien
redte, und gegen die bisherige Verfassung der
Stände den größeren Städten auch ohne ihren Consens blos
nach der Mehrheit der übrigen Stimmen eine große Last
aufbürden wollte **). Ohne eigene Kenntniß der alten
sechs Wochen vorber ausgestellten Elzischen Revers ausser dem
Fall eines kriegerischen Angriffs blos Fräuleinsteuern, allgemeine
Reichs= und Türkenanlagen vorbehalten habe. Die fuͤrstlichen
Räthe bestunden darauf, daß der Herzog kraft habender
Regalien und gemeiner geschriebener Rechte auch ohne ihren
Consens diese Steuern erheben könne. Das Resultat war endlich:
das Land sollte zwar die Steuern aufbringen, aber die
Hebungsart mußte mit den Ständen verabredet werden, und
auch der Ueberschuß der verwilligten Anlage floß in ihre Casse.
*) S. den zu Elze ausgestellten fürstlichen Nevers vom 16. Aug.
1594.
*%) Die größeren Städte wandten sich damals ans Cammergericht,
sollen auch 16. Aug. 1595 ein Mandat cum clausula gegen den
Fürsten erhalten haben, daß er von der Foderung an sie abstehen
solle, doch kommt noch im Landtagsobsch. vom Ereynholz bei
Elze 8. Apr. 1600 eine Protestation der übrigen Stände vor,
daß sich die größeren Städte von der 1594 geschehenen Uebernahme
der fürstl. Schulden nicht trennen dürften.