Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 27. In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis #u. Erhsbung 
zu dem zuldssigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu einem willkürlichen Min- —— 
derbetrage heruntersetzen lassen, letzteres jedoch nur, soweit nicht Rechte dritter PWrscherungs 
Personen, z. B. vorbedungene Rechte von Hppothekgldubigern (§. 10b.) oder Summe. 
von anderen Realberechtigten entgegen stehen. 
Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche 
daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauch- 
bar zu machenden Theils des versicherten Gebadudes, oder das darnach, oder 
sonst zuldssige Marimum nicht mehr die Höhe der bisherigen Persicherungs- 
Summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwersen, und es sieht dagegen so 
wenig dem Gebcdude-Besitzer als den Hypothekgldubigern und sonstigen Realbe- 
rechtigten ein Widerspruchsrecht zu. Jedoch soll davon denjenigen Hypothek- 
(dubigern, welche im Kataster vermerkt sind, von Amtswegen Kenntniß gege- 
en werden. 
Die Wirkung der Heruntersetzung trikt sofort nach ihrer Erklärung ein, 
doch werden, im Falle diese Erkldärung im Laufe des Jahres abgegeben wird, 
die Beiträge für das laufende Jahr nach der bisherigen Versicherungssumme, 
die Beiträge von dem herabgesetzten Versicherungsbetrage aber erst vom Anfange 
des folgenden Jahres ab enrrichtet. 
6. 28. Bei dem Eintritte in die Sozietät werden Fundations-Bei= V. Beiträge 
träge mit : Prozent des versicherten Werthes von dem ersicherer entrichtet, 
soweit dieselben nicht bereits an die bisherige gemeinschaftliche landschaftliche Land-iation. 
Feuer-Sogzieläk gezahlt worden sind. Dasselbe gilt bei Erhöhungen der Ver- 
sicherungssumme für den Betrag derselben; diese Fundationsbeiträge sollen zu 
einem Reservefonds aufgesammelt und zinsbar angelegt werden. 
6. 29. Die laufenden Beiträge zerfallen in 
a) ordentliche und 
b) außer ordentliche. 
Die ordentlichen Beiträge werden jährlich mit einem halben Prozente 
der Wersicherungssumme in einer Rate ohne besondere Ausschreibung enrrichtet. 
Der Faälligkeitstermin ist der erste Januar jeden Jahres. Erfolgt bis 
zum ersten April keine Zahlung, so wird dieselbe ohne weitere Anmahnung ere- 
kutivisch beigetrieben. 
6 30. Die außerordentlichen Beiträge werden nur dann gezahlt, 
wenn die ordentlichen Beiträge zur Bestreitung der im Laufe des Jahres vor- 
gekommenen Brandvergütungen, der Verwaltungskosten und sonstigen Verpflich- 
tungen der Sozietät nicht hinreichen. Zur Ermittelung der Nothwendigkeit der 
Erhebung und der Höhe der außerordentlichen Beiträge wird am Schlusse des 
Jahres ein Auszug der für dieses Jahr bestandenen Versicherungen gefertigt. 
Auch werden die Schadenstände dieses Jahres in alphabetischer Reihenfolge der 
dabei zundchst betheiligten Ortschaften mit dem vollen bewilligten Vergütigungs- 
betrage und alle sonstige im Laufe des Jahres verfügte Zahlungen nach den 
(No. 1873.) Jahrgang 1838. u Haupt- 
 
	        
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