Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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é 62. Solchemnach hat kein Realgldubiger das Recht, aus den Brand- 
vergütungsgeldern wider den Willen des Persicherten seine Befriedigung zu 
verlangen, und findet also auch kein Arrestschlag auf dieselben Statt. Wird 
aber von der Wiederherstellung überhaupt, oder auf der nämlichen Baustelle 
dispensirt (sz. 64c.), so muß den im F5. 10 b. bezeichneten Hypothekgldubigern 
Rleichzeiig davon Nachricht ertheilt und kann eine Zahlung an den ersicherten 
einen Falls eher als vier Wochen nach Abgang dieser Benachrichtigung geleistet 
werden. Seine Rechte demgemäß wahrzunehmen, bleibt sedem solchen Gldubi- 
ger selbst überlassen. 
Xl. Folge des 63a. Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in An- 
Dungieck, sehung desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher an- 
den Austriit gesehen, der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgelreten und 
des Verscher-nur noch zu allen Beiträgen des laufenden Jahres, in welchem der Brand 
i der Skatt hatte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebaude 
auf die chit= ferner versichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät auf- 
derherslellung 
des Gebäudes. nehmen lassen. 
5. 6b. Auch ein noch nicht wiederhergesteltes Gebaͤude kann im Voraus ver- 
sichert werden, wenn der Beschaͤdigte die Abmessungen, die Bauart und die Ver- 
sicherungssumme dem Bezirkskommissarius zur Prüfung angezeigt und dessen 
gutachtliche Bescheinigung bei der Direktion eingeht. Ist darauf der Rumpf 
des Gebdudes sertig, so erhäált der Versicherte im Falle eines Brandes die 
Hälfte und wenn auch das Dach bereits fertig war, drei Viertel der Verssche- 
rung vergütet. Er muß aber jeden Falls den vollen Beitrag für das ganze Jahr, 
für welches er die Wersicherung suchte, entrichten. 
Dasselbe gilt von neuen Gebcduden bereits assoziirter Besiter. 
JIct der Bau vollendet, so bleibt es die Sache des Beststzers, dies nach- 
zuweisen (98. 15 —20.), um im Falle eines Brandes auf die volle Wersicherung 
Anspruch zu machen. 
6é. 64 #ôGIst aber der Brandschaden nur partiell gewesen; so wird durch 
das Ereigniß des Brandes an sich, der aus 6. 27. folgenden Besugnisse unbe- 
schadet, der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen und es muß 
nur nach Wiecderherstellung des Gebdudes den Erfordernissen der #. 18—24. 
von Neuem Genüge geleistet und das Kataster crforderlichen Falls danach be- 
richtigt werden. 
6. GAb. In der Regel hat auch jeder Assozlirte, welcher ein Gebcdude 
durch Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abge- 
brannte Gebdude auf derselben Stelle wieder herzustellen, und nur unter dieser 
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch. (§. 57. u. f.) 
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem 
abgebranmten völlig gleichen Gebudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden. 6 
64ec.
	        
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