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4. 64c. Auch ist Unsere Regierung befugt, die Wiederherstellung eines
abgebrannten Gebaͤudes entweder uͤberhaupt, oder auf der alten Baustelle aus
polizeilichen oder anderen hoͤheren Ruͤcksichten zu untersagen, und in diesem Falle
darf dem Beschaͤdigten die Verguͤtung, soweit sie ihm sonst gebuͤhrt, nicht
vorenthalten werden. Nicht minder bleibt derselben vorbehalten, mit derselben
Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wieder-
aufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer andern Baustelle zu ge-
statten, wenn keine polizeiliche Ruͤcksicht dem entgegensteht, und zugleich nachge-
wiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 8. 47. u. f. dieses
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandverguͤtungsgelder vor-
handen sey: in diesen letzteren Faͤllen ist jedoch die Regierung an die vorgaͤngige
Zustimmung der Kreisstaͤnde, welche daruͤber zur gutachtlichen Erklaͤrung aufzu-
fordern sind, gebunden.
é. 65. Die obere Leitung der Feuersozietätsgeschäfte übernimmt proviso-
risch unter der Firma:
„Feuer-Sozietäts-Direktion"
die Regierung zu Königsberg, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mit der
speziellen Bearbeitung der Feuersozietätsgeschäfte gegen eine Remuncration aus
der Feuersozietäkskasse zu beauftragen hat.
6 66. Die Kassengeschäfte der Feuersozietäts-Direktion werden einer be-
sonders einzurichtenden Feuersozietätskasse übertragen, deren Rendant von der
Feuersozictäts-Direktion angustellen ist.
Seine Remuneration, sowie seine Pensionirung nach den für die unmit-
telbaren Staatödiener bestehenden Grundsätzen, erfolgt aus der Sozietäkskasse.
6. 67. Welche Beamte bei der Sozietäts-Direktion außerdem anzustellen
sind, bleibt dem Ermessen der Sozietäts-Direktion überlassen, wogegen der Be-
trag der denselben zu bewilligenden Gehalte, sowie aller übrigen Geschaͤftsbe-
triebskosten nach einem von der Direktion mit Zuziehung der zur Rechnungsrevisson
besonders zu erwählenden Deputirten (5. 90.) fährlich anzulegenden, von dem
Ober-Präsidenten zu bestätigenden Etat aus der Sozietätskasse gezahlt werden.
K6, 68. Unmittelbar unter der Feuersozietäts-Direktion fungiren in jedem
landräthlichen Kreise der Landrath, der Kreis-Steuereinnehmer, die Bezirkskom=
missarien und die Ortsvorstände.
6. 69. Der Landrath föührt in seinem Kreise eine allgemeine Aufsicht über
das Feuersozictätswesen und macht den einzelnen Feuerkassen-Rezepturen die He-
bungen (6. 29. und 30.) bekannt.
é. 70. Die Theilnahme der Kreis-Steuereinnehmer beschränkt sich auf
die Einsammlung und respektive Abführung an die Haupt-Feuersozietchtskasse der
individualiter durch die Ortsvorstände erhobenen Feuersozierdtsbeiträge und auf
die Auszahlung der von der Direktion angewiesenen Emschädigungssumme.
(No. 1873.) Jahrgang 1838. X 8.
XII. Form
der Sojieidis-
Verwaltung
und Geschäfts-
übrung.