Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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4. 64c. Auch ist Unsere Regierung befugt, die Wiederherstellung eines 
abgebrannten Gebaͤudes entweder uͤberhaupt, oder auf der alten Baustelle aus 
polizeilichen oder anderen hoͤheren Ruͤcksichten zu untersagen, und in diesem Falle 
darf dem Beschaͤdigten die Verguͤtung, soweit sie ihm sonst gebuͤhrt, nicht 
vorenthalten werden. Nicht minder bleibt derselben vorbehalten, mit derselben 
Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wieder- 
aufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer andern Baustelle zu ge- 
statten, wenn keine polizeiliche Ruͤcksicht dem entgegensteht, und zugleich nachge- 
wiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 8. 47. u. f. dieses 
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandverguͤtungsgelder vor- 
handen sey: in diesen letzteren Faͤllen ist jedoch die Regierung an die vorgaͤngige 
Zustimmung der Kreisstaͤnde, welche daruͤber zur gutachtlichen Erklaͤrung aufzu- 
fordern sind, gebunden. 
é. 65. Die obere Leitung der Feuersozietätsgeschäfte übernimmt proviso- 
risch unter der Firma: 
„Feuer-Sozietäts-Direktion" 
die Regierung zu Königsberg, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mit der 
speziellen Bearbeitung der Feuersozietätsgeschäfte gegen eine Remuncration aus 
der Feuersozietäkskasse zu beauftragen hat. 
6 66. Die Kassengeschäfte der Feuersozietäts-Direktion werden einer be- 
sonders einzurichtenden Feuersozietätskasse übertragen, deren Rendant von der 
Feuersozictäts-Direktion angustellen ist. 
Seine Remuneration, sowie seine Pensionirung nach den für die unmit- 
telbaren Staatödiener bestehenden Grundsätzen, erfolgt aus der Sozietäkskasse. 
6. 67. Welche Beamte bei der Sozietäts-Direktion außerdem anzustellen 
sind, bleibt dem Ermessen der Sozietäts-Direktion überlassen, wogegen der Be- 
trag der denselben zu bewilligenden Gehalte, sowie aller übrigen Geschaͤftsbe- 
triebskosten nach einem von der Direktion mit Zuziehung der zur Rechnungsrevisson 
besonders zu erwählenden Deputirten (5. 90.) fährlich anzulegenden, von dem 
Ober-Präsidenten zu bestätigenden Etat aus der Sozietätskasse gezahlt werden. 
K6, 68. Unmittelbar unter der Feuersozietäts-Direktion fungiren in jedem 
landräthlichen Kreise der Landrath, der Kreis-Steuereinnehmer, die Bezirkskom= 
missarien und die Ortsvorstände. 
6. 69. Der Landrath föührt in seinem Kreise eine allgemeine Aufsicht über 
das Feuersozictätswesen und macht den einzelnen Feuerkassen-Rezepturen die He- 
bungen (6. 29. und 30.) bekannt. 
é. 70. Die Theilnahme der Kreis-Steuereinnehmer beschränkt sich auf 
die Einsammlung und respektive Abführung an die Haupt-Feuersozietchtskasse der 
individualiter durch die Ortsvorstände erhobenen Feuersozierdtsbeiträge und auf 
die Auszahlung der von der Direktion angewiesenen Emschädigungssumme. 
(No. 1873.) Jahrgang 1838. X 8. 
XII. Form 
der Sojieidis- 
Verwaltung 
und Geschäfts- 
übrung.
	        
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