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und demnach von den letzteren an die ersteren so viel irgend thunlich nur Quit-
tungen uͤber die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesendet werden.
6. 86. Da alle Zahlungen ohne Unterschied bei der Direktion nachge-
sucht und justiftzirt und von ihr festgesetzt und angewiesen werden, so leisten auch
die Kreisrezepturen alle auf sie delegirten Zahlungen ihrerseits nur im Namen
und für Rechnung der Regicrungs-Hauprkasse und dürfen keine Auszahlungen
ohne deren spezielle Anweisung leisten. Um zu diesem Zwecke eine ununrerbrochene
Uebersicht von dem Zustande der Kreisrezepturen zu haben, müssen letztere am
Schlusse jeden Monaks der Direktion einen Abschluß von dem Soll, Ist, Rest
und Bestande der Kreis-Feuersozietäts-Fonds einsenden.
*4 87. Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den
Kreisrezepturen nicht Statt, dagegen muß jede Kreiskasse bis zum 1. Oktober je-
den Jahres eine spezielle Nachweisung der eingegangenen Zahlungen und der er-
wanigen Reste der Sozietäts-Direktion einreichen.
6. 88. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der eingegangenen Bei-
träge resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlun-
gen mit der Restnachweisung pünktlich erfolge und zu dem Zwecke bei der Re-
gierungs-Hauptkasse für jede Kreisrezeptur ein besonderes Konto führen zu lassen,
liegt der Sozietäts-Direktion bei eigener Verhaftung ob.
6. 89. Die Regierungs-Hauptkasse hingegen legt allährlich eine förmliche
und vollständige Rechnung ab.
90. Diese wird von der Sozietäls-Direktion mit Zuziehung dreier zu
diesem Zwecke aus den Interessenten zu wählenden Depurirten revidirt und auch
von dieser event. die Decharge ertheilt.
Die Wahl dieser Deputirten erfolgt durch die Kirchspiels-Kommissarien un-
ter neun von der Dircktion vorzuschlagenden Kandidaten nach der Stimmen=
mehrheit. Die nächstfolgenden werden nach der Stimmenmehrheit zu Stellver=
tretern bestimmt. Die Dauer ihrer Verpflichtungen, wofür denselben die gewöhn-
lichen Dickten (2 Rehlr.) und Reisekosten (1 Rthlr.) pro Meile zu bewilligen sind,
wird auf drei Jahre bestimmt.
. 91. Uebrigens steht nicht nur jedem Assozürten die Einsscht der Rech-
nungen nach bewirkter Revision derselben bei der Sozietäts-Direktion frei, sondern
es soll auch alljährlich auf den Grund der erfolgten Decharge eine Uebersicht von
dem Zustande des Feuersozietäts-Conds durch das Amrsdlat zur öffentlichen
Kenntniß gebracht und eine Abschrift dieser Uebersicht dem Ober-Präsidenten ein-
gereicht werden.
6. 92. Die Juslüfikation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende
Weise:
Go. 1874.) a) das