Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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a) das Soll der jaͤhrlichen ordentlichen und Fundationsbeitraͤge wird 
durch ein auf das Lagerbuch gegruͤndetes Attest der Sozietats-Direktion, 
das Soll der etwanigen außerordentlichen Beiträge aber (5. 30.) durch 
das in beglaubter Abschrift beizufügende Ausschreiben der Direktion 
und die derselben anzuschließende Repartition belegt, 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres Strafbei- 
träge zu entrichten haben oder eintreten und resp. ihre Wersicherungs- 
summen erhöhen lassen oder welche eine nothwendige Heruntersetzung 
derselben erleiden (9#. 15. 27. 33. 37. bis 39.) hat die Direktion ein be- 
sonderes Verzeichniß, oder aber ein Attest, daß Zu= und Abgang die- 
ser Art nicht Statt gefunden haben, zum Rechnungsbelage auszusertigen. 
Tc) Etwanige außerordentliche Einnahmen müssen durch besondere Verein- 
nahmungs-Orders der Direktoren justifizirt werden. 
4) Wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Atteste und, wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere von der Direktion ertheilte Niederschlagungs- 
Orders nachzuweisen. 
5. 93. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost: „an bezahlten Brandver- 
gütungsgeldern“ sowie jede andere nicht feststechende Ausgabe an Prämien, Ge- 
bühren 2c. durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs-Dekrete und reip. Zahlungs- 
büi der Direktion, imgleichen durch gehdrige Quittungen der Empfänger zu 
justifiziren. 
Die feststehenden Verwaltungausgaben, als Gehalte und dergleichen werden 
durch die gehoͤrig genehmigten Etats und durch kassenmaͤßige Quittungen justifizirt. 
. 94. Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen, bei 
den Statt findenden Revisionen und aͤhnlichen Gelegenheiten vorfallen, oder auch 
auf Praͤmien und dergleichen verwendet werden, sind gleichfalls durch foͤrmlich 
ausgefertigte Festsetzungsdekrete oder Zahlungsorders der Direktion nebst kassen- 
maͤßigen Quittungen der Empfaͤnger zu belegen. 
Es gilt hierbei naͤchst den Bestimmungen des §. 80. als Regel, daß 
Staats- oder Kommunalbeamte, soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und 
zu Reisen verpflichtet sind, Handwerkermeister u. s. w. an Diaͤten, Versaͤumniß- 
und Zehrungskosten, Reisegelder u. s. w. nach eben denjenigen Saͤtzen remune- 
rirt werden, die ihnen bei aͤhnlichen Geschaͤften fuͤr oͤffentliche Rechnung aus 
Staatskassen zukommen wuͤrden. 
Zu etwanigen außerordentlichen Ausgaben, welche sich auf das gegenwaͤr- 
tige Reglement nicht gruͤnden, muß die Zustimmung der Deputirten und die Ge- 
nehmigung des Ober-Praͤsidenten eingeholt werden. 
6. 95. Um die künftige Uebersicht aller das Feuersozietäts-Wesen betref- 
senden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender Form 
angelegt werden: 
1) bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Titel für jede 
Klassc abgesondert und bei jeder mit Angabe der Generalsumme der 
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