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Endlich behaͤlt es, wo die Gesetze in gewissen Faͤllen (z. B. bei Fidei-
kommissen) oder wo schon bestehende oder kuͤnftige Vertraͤge die Verpflichtung
zur Versicherung gegen Feuersgefahr begruͤnden, uͤberall dabei sein Bewenden.
é. 14. Der Eintrikt in die Sozietaͤt mit den davon abhaͤngenden recht- 4. Zeit desEin-
lichen Wirkungen, sowie eine Erhoͤhung der Versicherungssumme, soweit solche unb Austritts.
sonst zulassig ist (§. 27.), findet regelmäbig, und wenn nicht ein Anderes aus-
drücklich in Antrag gebracht wird, jährlich einmal, nämlich mit dem Tagesbeginn
des ersten Januars jeden Jahres Statt.
Doch ist solches auch zu seder andern Zeit verstattet, wenn darum unter
der ausdrücklichen Verpflichtung, den vollen Beikrag für das laufende Halbjahr
entrichten zu wollen, nachgesucht wird. Die rechtliche Wirkung des Vertrages
beginnt in diesem Falle mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem
das Genehmigungsdekret der General-Feuersozietckts-Direktion (§. 85.) datirt ist.
Der Austritt aus der Sozietät, so wie die freiwillige Hcruntersetzung der
Versicherungssumme, soweit solches sonsten zuldssig (#. 13. und 27.), findet nur
einmal jährlich, nämlich mit dem Ablauf des letzten Dezembertages Start, die
nothwendige Heruntersetzung (§#. 27.) jedoch tritt sosort, nachdem sie festgestellt
ist, in Wirkung, jeder aber, der auskritt oder dessen Versicherungssumme herun-
tergesetzt wird, muß in allen Fallen, selbst wenn das versicherte Gebaude unter-
gegangen ist oder die Versicherungsfähigkeit verloren hat, die gesammten Bei-
träge für das ganze laufende Jahr entrichten.
6 15. Die Wersicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen J. Höe der
Theile des versicherten Gebdudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt Ierlcherungs,
werden können, nicht allein niemals übersteigen, sondern es wird auch das Maxi=
mum der versicherungsfdhigen Summe für Gebude der ersten und zweiten Klasse
auf sieben Achtel (87# pCt.) und für Gebäude der dritten und vierten Klasse auf
drei Viertel (75 pCt.) dieses Werths beschränkt.
6. 16. Mit Beobachtung dieser Beschränkung (5. 15.) hängt aber die
Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebdudebesitzer bei der Sozietät Ver-
sicherung nehmen will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Beträgen,
die durch die Zahl „Zehn“ theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kurant-
werth ausgedrückt seyn.
é. 17. Der im 6. 15. angeordneten Beschränkung ist sortan auch jeder,
der seine Gebdude anderswo, als bei der Feuersozietät für das platte Land des
Herzogkhums Sachsen versichern läßt, unterworsen, dergestalt, daß jede höhere
(Dersicherung unzulässig ist.
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Versicherken aus dem Bereiche
der vorgedachten Soziett soll, außer der Zurückführung der Versicherungesumme
auf den im 9. 15. bestimmten Werth, mit einer zur Sozietätskasse fließenden
Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor einem
Brande enrdeckt wird, sonst aber, wenn die Entdeckung der Ueberschreitung *
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