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staͤnden nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzuͤndung
eines Gebaͤudes durch Truppen, waͤhrend eines Gefechts, oder auf einem Ruͤck-
zuge im Angesicht des Gegners, oder waͤhrend einer Belagerung, oder vor einer
Belagerung bei Armirung des Platzes geschehen ist.
6. 53. Feuerschdden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen,
oder Bosheit des Militairs und Armcegefolges, oder gar nur auf Veranlassung
des Kriegszustandes entstchen, sind dagegen von der unbedingten Brandvergu#-
tung durch die Sozierät (§. 46.) nicht ausgeschlossen.
é# 54. Ebenso wenig sind von dieser Vergütung solche Beschddigungen
der Gebdude ausgeschlossen, welche einem assoziirten Gebdude zwar nicht durch
das Feuer selbst, aber durch die Löschung des Feuers und zum Behuf derselben,
oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von
kompetenten Personen angeordnetes, oder doch nachher als nöthig oder nützlich
zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen, oder Abwerfen von Wänden,
Dachern u. s. w. von den in der ersicherung begriffenen Theilen desselben zu-
gefügt sind. Schäden aber, welche durch Blitz, Erdbeben, Pulver, oder andere
Explosionen (letzteres jedoch mit Beachtung der im 8. 7. sestgesetzten Ausnah-
men) oder ähnliche Naturcreignisse verursacht sind, werden nur dann vergütigtk,
wenn ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schüden selbst also
Brandschäden sind.
é 55. Bei Partialschäden erfolgt die Vergütung in derselben Quote
der Versicherungssumme, als von den versicherten Gebdudetheilen nach §. 42. für
abgebrannt oder vernichtet erachtet worden.
6. 56 a. Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet,
und auf die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Bielmehr werden
sasche se Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung
überlassen.
6. 56b. Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersge-
fahr nöthigen Weg= und Ausräumens, worauf schleunig zu halten, dürfen die
Materialien der abgebrannten oder eingcrissenen Gebdude nicht bei Seite ge-
schafft, noch sonst verwendet, auch etwa noch stehende Gebäudetheile, autzer im
Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden, bevor nicht
die Orts-Polizeibehörde und resp. die Abschätzungskommission davon Kenntniß
genommen hat. Dersenige Versicherte, welcher dawider handelt, und dadurch
die Ermittelung, ob der Feuerschaden kotal oder partiell gewesen, oder die Ab-
seohum der Schadenquote (§. 44.) vereielt, verliert seinen Anspruch auf Ent-
digung.
"(7. 57a. Die Auszahlung der Vergütigungsgelder erfolgt, bei Totalschd-
den, in drei gleichen Theilzahlungen. — Das erste Drittel muß baldmöglichst
und in längstens zwei Monaten nach dem sich ereigneten Brandschaden gezahlt
werden;