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werden; die Faͤlligkeit des zweiten Drittels haͤngt von dem Nachweis ab, daß
das nach dem Brande wieder herzustellende Gebaͤude unter Dach gebracht wor-
den; und das letzte Drittel wird gezahlt, sobald die Wiederherstellung dem ge-
genwärtigen Reglement gemadß (§. 65.) vollendet ist.
Findet sedoch die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes über-
haupt nicht State (6. 66.), so erfolgt die Zahlung in zwei Hlften, die erste
zwei Monate und die zweite vier Monate nach dem sich ereigneten Brandschaden.
6é. 57b. Bei Partialscháden erfolgt die Zahlung gleichfalls in zwei Hälf-
ten, die erste längstens in zwei Monaten nach dem sich ereigneten Brandschaden,
und die andere gleichzeitig oder später, sobald ndmlich der Nachweis beigebracht
wird, daß die Wiederherflellung vollendet sey.
6 5 72. Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlungen prompt und
längstens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem PVer-
unglückten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zah=
lungstermine abhängig macht. Findet eine längere Verzögerung der ZSahlung
Statt, so ist die Sozietdt von diesen Terminen ab zu den gesetzlichen Verzugs-
zinsen verhaftet.
6 58. Die Zahlung geschieht in der Regel an den ersicherten, und
darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen,
dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das
versicherte Gebude sieht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung
u. s. w. qauf einen anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Dersicherungs-
vertrage entspringende Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden.
Die Auszahlung der Vergütigungsgelder geschieht jedoch nur an denjeni-
gen Eigenthümer, welcher im Feuerkataster als Versicherter vermerkt steht.
é. 59. Das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder anderer
Realberechtigter wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietä be-
achtet, sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfall
in Zeiten den Arrestschlag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Rich-
ter auszuwirken.
6. 60. Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener
Auszahlung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozierdt verbunden, die
Zahlung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten
das Weitere unter sich abzumachen haben.
6 61. Kein Realgldubiger hat aber das Recht, aus den Brand-Ver-
gütigungsgeldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu
verlangen, wenn und soweit dieselbe in die Wiederherstellung des versicherten
Gebdudes verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine
gesetzmäßige Weise von dem Hyppothekenrichter und nach dessen Ermessen zuläng-
lich sicher gestellt wird.
(No. 1879.) 6b. 62.