Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

11. Folge des 
Brandunglücks 
in Bezug auf 
den Ausiritt 
des Versicher= 
ten aus der Se- 
zictät und auf 
die Wlederber- 
stellung des Ge- 
bdudes. 
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6. G2. Stellt hingegen der Versicherte das Gebadude nicht wieder her, 
so hat es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschristen, die sich zur Anwendung 
po s das Verhältniß des Gersicherten und seiner Realgldubiger eignen, sein 
ewenden. 
. 63. Nur wenn ein durch Brand verunglückter Theilnehmer von der 
Wiederherstellung eines gänzlich abgcbrannten Gebdudes dispensirt wird (§. 66.), 
scheidet er rücksichtlich dieses Gebdudes aus der Sozietdt aus, und ist nur noch 
zu den Beiträgen für das laufende Jahr verhafret (F. 14.). Sonst aber un- 
terbricht weder der Total= noch der Partial-Brandschaden an sich, der aus 
5. 14. und #. 27. folgenden Besugnisse unbeschadet, den Dersicherungsvertrag in 
keiner Rücksicht, nur muß nach Wiederherstellung des Gebdudes den Erforder- 
nissen der 96. 18. bis 24. von Neuem Genüge geleistet, und das Kataster dar- 
nach berichtigt werden. 
5. 64 X8Inzwischen soll es einem bisherigen Theilnehmer der Sozietck, 
welcher ein bei derselben versichertes Gebdude durch Brand ganz oder zum 
Theil verloren hat, und wieder herzustellen im Begriff ist, freistchen, auf die 
neuen, durch Feuer zerstörbaren Baumaterialien und Bauarbeiten, welche entweder 
schon in dem in der Wiederherstellung begriffenen noch unvollendeten Gebdude stecken, 
oder, als zum Bau bestimmt, auf der Baustelle befindlich sind, bei der Sozietät eine 
einstweilige Versicherung zu nehmen. Jedoch muß sowohl der Werth dieser 
versicherungsf4higen Gegenstände durch die Abschätzungskommission (§. 18. ff.) 
als auch die gewünschte Versicherungssummc in den Grenzen des H. 15. festge- 
stellt werden, und wenn dann die also versicherten Gegenstände ganz oder zum 
Theil durch einen Brandunfall zerstört werden, so erfolgt die Vergütung nur 
für densenigen Theil derselben, welcher als bereits in den Bau verwendet, oder 
zur Baustelle geschafft und dort vernichlet besonders nachgewiesen wird, in dem 
G. 42. und §. 55. bezeichneten und nach Maaßgabe des §. 44. festzustellenden 
Verhältniß. Die Beiträge werden bei einer solchen Versicherung nach derjeni- 
gen Klasse bezahlt, in welcher das früher abgebrannte Gebaude gestanden hatte. 
6é. Güb. Unterlässt der Beschädigte einen solchen Antrag (§. 64 a.), so 
soll, wenn inzwischen das im Bau begriffene Gebude, die auf der Baaustelle 
befindlichen Baumaterialien mit eingeschlossen, ein neuer Brandunfall trifft, die 
Vergütung, welche die Sozietät auch in diesem Falle zu leisten hat, zwar eben- 
falls nach vorstehenden Grundsätzen (§. 64 .) sedoch mit der Maaßgabe ermittelt 
werden, daß dabei die katastrirte Versicherungssumme des früheren Gebdudes 
zum Grunde gelegt wird. 
6 65. In der Regel hat auch jeder Assoziirke, welcher ein Gebäude 
durch Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abge- 
brannte Gebäude auf derselben Stelle wieder herzustellen, und nur unter dieser 
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütigungsgelder Anspruch (§. 57 ff.). 
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem 
abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die
	        
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