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weisung der bei den Steuerkassen im Fuͤrsienthume aufgekommenen reinen Ein-
nahme gedeckt wird, in Quartalraten aus der Königlichen Provinzial-Steuerkasse
zu Münster gezahle werden.
Artikel 8.
Die Bestimmungen des Artikels 9. des abgelaufenen Vertrages wegen
Annotation und Anrechnung der Gefälle für zollpflichtige Gegenstände, welche
mit Fürstlichen Hosverwaltungs-Attesten begleitet vom Auslande in das Fürsten-
thum Waldeck eingehen möchten, auf die nächste Erhebung des Antheils Sei-
ner Durchlaucht an den Gesammt-Einkünsten; ferner in Ansehung der ab-
gabenfreien Rückkunft abgabenpflichtiger Gegenstände, welche die Fürstliche Hof-
haltung für den jährlichen Sommer-Aufenthalt in Pyrmont dahin mitzunch=
men pflegt; ingleichen des Artikels 10. wegen der in Folge überwiesener Zoll-
und Steuervergehen im Fürstenthume Waldeck angefallenen Geldstrafen und Kon-
fiskate, so wie die Vereinbarungen hinsichtlich des Begnadigungs= und Straf-=
verwandlungs-Rechts wegen verschuldeter Zoll= und Steuervergehen im Fürslen-
thume Waldeck, werden ferner aufrecht erhalten.
Artikel 9.
Die für die Fürstlichen Unterthanen mit der Post ankommenden Waaren
unterliegen gleichen Begünstigungen und Beschränkungen wie dicjenigen, welche
für die Königlichen Unterthanen bestimmt sind.
Artikel 10.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten, in Erneuerung der Bereinbarung
im 6ten und 15iten Artikel des bisherigen Vertrages, für das Fürstenthum
Waldeck den Verabredungen bei, welche von Preußen in den mit anderen
Deutschen Staaten abgeschlossenen und der Fürstlichen Regierung mitgetheilten
Sollvereinigungs-Verträgen wegen folgender Gegenstände getroffen worden sind:
a) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflastert, Damm-,
Brücken= und Fährgelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Un-
terschied, ob alle diese Hebungen für JFechnung der landezherrlichen
(Ne. 1888.) Kassen