Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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peter-Siedereien, Terpentin- und Firniß-Fabriken, Theerösen, Soda:, 
Blausaͤuer- und Salzsaͤuer-Fabriken, Anstalten zur Fabrikation von 
Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und Knallgold, 
wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit gar nicht ausgenommen werden dürsen. 
"(. 8. Salzkothen, Spiegelfabriken, Zuckersiedereien, Cichorienfabriken, 
Spinnereien in Schaaf= oder Baumwolle, giegeleien, Aschbrennereien, Sei- 
sensiedereien, Branntweinbrennerei= und Brauereigebäude, worin Dampfma= 
schinen, Windmühlen und Theater, sind zwar aufnahmesähig, jedoch nur gegen 
einen Zuschlag zu den nach Maaßgabe ihrer Bauart sonst von ihnen zu entrich- 
tenden Klassensätzen, welcher vorläufig auf ein Sechstheil Prozent festgesetzt wird. 
Auch steht es der Direktion frei, das Vertragsverhältniß drei Monate 
vor Ablauf jeden Jahres aufzukündigen. 
6 9. Die Bestimmungen der . 7. und 8. beziehen sich jedoch nicht 
auf die Wohn= und Wirthschaftsgebdude der Besitzer solcher Fabriken oder An- 
stalten und ihrer Arbeiter und Werkleute, insofern dieselben mit den vorgedach- 
ten Gebduden in keinem unmittelbaren Zusammenhange stehen. 
6 10. Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben- 
oder Hintergebdude besonders versichert werden. 
6. 11. Mit Ausnahme der in den 65. 7. und 8. gedachten Gebäude, Deitrishtoich 
muß jedes innerhalb der Kommnnalbezirke der zum Sozietätsverbande gehöri= uten “ 
gen Städte belegene unbedingt aufnahmeféhige Gebáude bei der Städte-Feuer= 7#ne 
Sozietät versichert werden, worauf die Magisträte von Amtswegen zu sehen und 
zu halten haben. 
§. 12. Es ist also innerhalb dieser Begrenzung keinem Besitzer eines 
solchen Gebdudes (§. 11.) gestattet, dasselbe unversichert zu lassen, noch weniger 
dafür irgend anderswo, als bei der städtischen Feuersozietät mit Ausnahme der 
im é. 2. erwähnten Privatvereine, Versicherung zu nehmen. 
. 13. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein solches Gebdude (§. 11.) 
dieser Bestimmung entgegen (§. 12.) unversichert gelassen ist, so muß der 
Besitßzer den vierfachen Betrag der Beiträge, welchen er nach Maaßgabe der in 
den 56. 20. und 21. bestimmten Höhe der Versicherungssumme hatte entrichten 
müssen, als Strase zur Städte-Feuersozietäts-Kasse einzahlen. 
64. 14. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, von 
welchem ab die Versicherung hatte genommen werden sollen, bis zu Eme des 
Jahres, in welchem dieselbe nachträglich genommen, oder anderweitig die Ent- 
deckung der unterlassenen Versicherung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum 
von fünf Jahren binaus berechnet. 
é4. 15. Dagegen wird zwar die Feuersgefahr im Falle des §. 13. von 
der Soziett von Anfang an d 14.) mit übernommen: es muß aber der Bei- 
trag vom Anfange des Jahres an, von welchem ab die Versicherung hätte ge- 
Co. 1898.) Tt 2 nom-
	        
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