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enthalten werden. Nicht minder bleibt der Regierung vorbehalten, mit derselben
Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wieder-
aufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer andern Baustelle zu ge-
statten, wenn keine polizeiliche Rücksscht dem entgegensteht, und zugleich nachge-
wiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 5. 52. dieses Re-
glemenes ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vor-
handen sey: in diesen letzteren Fallen ist jedoch die Regierung an die vorgängige
Zustimmung des Magistrats gebunden, welche darüber zur gutachtlichen Erkld,
rung aufzusordern ist.
é 74. Die obere Leitung der Feuersozietäts = Angelegenheiten übernimmt
ferner wie bisher unter der Firma:
„Feuer-Sozietäkts-Direktion“
die Regierung zu Königsberg, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mit der
speziellen Bearbeitung der Feuersozietätsgeschfte zu beauftragen hat.
6. 75. Die Kassengeschdfte der Feuersozietct werden ferner, wie bisher,
unter spezieller Kontrolle der Feuersozietäkks-Direktion durch einen besondern Ren-
damen verwaltet, welcher von der Feuersozietckts-Direktion anzustellen ist.
Seine Besoldung, sowie seine Pensionirung nach den für die unmit-
kelbaren Staatsdiener bestehenden Grundsätzen, erfolgt aus der Soziettskasse.
é. 76. Die Besoldung des Rendanten für die Kassenführung (6. 75.)
wird auf Grund eines Verwaltungs-Kosten-Ecats, welchem die Feuersozieräts=
Direktion aufzustellen und der Genehmigung des Ober-Präsidenten zu unterwer-
sen hat, bewilligt. Zu allen sonstigen Büreaugeschasten bedient sich die Feuer-
sozietäts-Direktion der zu unentgeltlicher Bearbeitung der Städte-Feuersozietäts=
geschadste verpflichteten Srbalzerhen der Regierung. Jedoch soll für den Fall,
daß die Kräfte des der Regierung überwiesenen Personals hierzu nicht ausSrei-
chen, zu angemessener Remunerirung von Büreaugehülfen, so wie für andere
Büreaubedürfnisse in soweit, als sonst dem Staatsfonds Mehrausgaben aufge-
bürdet werden würden, ein angemessenes Disposttionsquantum in dem vorgedach-
ten, nach fünf Jahren zu revidirenden (§. 40.) Etat ausgebracht werden.
6G 77. Unmittelbar unter der Feuersozietäts-Direktion besorgt in jeder
assoziirten Stadt des Regierungsbezirks der Magistrat unentgeltlich alle ihm
nach diesem Reglement obliegenden Geschadste der Städte-Feuersozietäk in derfel-
ben Art, wie die übrigen slddtischen Angelegenheiten.
6. 78. Die Einziehung der Beiträge, so wie die Auszahlung der Brand-
vergütungsgelder geschieht durch die Kämmerei= und resp. Kommunalkasse jeder
Scadt ohne besondere Vergütung. Die spezielle Komrolle derselben liegt dem
Magistrat ob.
6é, 79. Für die Kassenbeamten der Städte-Feuersozietät (56. 75 u. 78.)
gelten, ndchst der denselben etwa zu ertheilenden besonderen Instruktion, die
namlichen Porschriften, welche allen öffentlichen Kassenbeamten ertheilt sind.
(No. 1898.) . 80.
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Beamte der
Sozletk.