Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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8. 105. Die Justifikation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende 
Weise: 
a) das Soll der jaͤhrlichen ordentlichen Beitraͤge wird durch ein auf das 
Lagerbuch gegruͤndetes A#ttest der Sozietäts-Direktion, das Soll der 
etwanigen autzerordemlichen Beiträge aber (§6. 33.) durch das in be- 
glaubigter Abschrist beizufügende Ausschreiben der Direktion und die 
derselben anzuschließende Repartition belegt; 
von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten 
und resp. ihre Versicherungs-Summe erhöhen lassen, oder welche eine 
nothwendige Heruntersetzung derselben erleiden (9°6. 19. 32. 2c.) hat die 
Sozietäts-Direktion ein besonderes Verzeichniß oder aber ein Attest, 
daß Zu= und Abgang dieser Art nicht Statt gefunden habe, zum Rech- 
mungsbelage auszufertigen; 
JP) etwanige außerordentliche Einnahmen müssen durch besondere Werein- 
nahmungs-Orders der Direktion justifzirt werden; 
4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Miederschlagungs-Orders der Sozietäts-DOirek- 
tion nachzuweisen. 
6é. 106. Bei der Ausgabe ist die Haupt-Post „an bezahlten Brandver- 
gütungsgeldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zah- 
lungsorders der Sozietäts-Direktion imgleichen durch gehdrige Quittungen der 
Empfänger zu jsustifziren. Die fesistehenden Verwaltungsausgaben werden reso. 
durch die gehbrig genehmigten Etats, oder besondere Anweisungen und durch 
kassenmäßige Quittungen justifizirt. 
6. 107. Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadenauf- 
nahmen, bei den von Amtswegen Stalt findenden Revisionen und ähnlichen Ge- 
legenheiten vorfallen, oder auch auf Prämien und Hülfsbeiträge an einzelne Stüddte 
zu Aufmunterung oder Verbesserung der Feuerlöschanstalten verwendet werden, 
kann die Sozietäts-Direktion in so weit, als sich solche auf die Bestimmungen 
des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst approbiren und gilt hierbei mit 
Worbehalt der Disposition des §. 121. als Regel, daß Staats= oder Kommu- 
nal-Beamte, so weit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichter 
sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diäten, Verscäumniß= und Zehrungskosten, 
Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen 
bei ähnlichen Geschasten für öffentliche Rechnung aus den Staatskassen zukom- 
men würden. Zu etwanigen Generalkosten, die sich auf das gegenwärtige Regle- 
7n nicht gründen, muß die Genehmigung des Ober-Prcsidenten eingeholt 
werden. 
6 108. Um in Uebereinstimmung mit dem 6. 82. die künftige Uebersiche 
#nver, das Feuersozietäts-Wesen betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle 
Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt werden: 
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein- 
nahmetitel für jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Angabe cer 
(No. 1900.) e- 
b
	        
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