für geordnete Aufbewahrung und Uebersicht
in der Registratur überhaupt und in
den dabei zu führenden Büchern streng
verantwortlich.
Ueber die eingekommenen, die erledigten
und die noch im Rückstande bei den
Referenten sowohl als andern Stellen befindlichen
Gegenstände hat die Registratur
von 3 zu 5 Monaten dem Director Nachweisungen
zu übergeben.
C. 56.
Die Revisoren haben nach einer durch
den Director zu bestimmenden Geschäfts-Austheilung
die abgelegten Rechnungen
(Hauptbücher) und die dazu gehörigen
Berechnungen, Kostenverzeichnisse r2c. von
den unter Aufsicht der Kammer stehenden
Beamtungen mit Genauigkeit und gewiß
senhaft zu prüfen, und alle Unrichtigkeiten,
Abweichungen von Geseßen und Vorschriften,
Mängel und Anstände zu bemerken.
Andere auf das Rechnungswesen
sich beziehende Arbeiten bönnen ihnen nur
durch das Collegium oder den Director
aufgetragen werden. 6
Bei ihren Arbeiten haben sie insbesondere
auch den mündlichen Weisungen des
Rechnungs-Referenten nachzukommen, in
sofern sie nicht wesentliche Anstände hiebei
finden, zu deren Anzeige an das Collegium
sie dann verpflichtet sind.
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Ueber die Einhaltung der Etatssätze in
Ansehung der unständigen Ausgaben sind
bei dem Revisorat besondere Bücher zu
führen, in welchen die genehmigten Summen
jedesmal vorgetragen werden.
Auch wird bei dem Revisorate ein allgemeines
Diarium über die sämtlichen
Rechnungen gehalten, in welchen der Tag
der Uebergabe, so wie die geschehene Revlsion
und Justisikation vorzumerken ist.
Jeder Revisor hat über den Stand
seiner Geschsfte der Kammer vierteljährlich
Bericht zu erstatten.
. 59.
Der Director bestimmt die tauglichsten
von den Expeditoren zu den Buchführungen
über Normalien, angesetzte Termine,
Conferenden, Strafen, Taren, Kanzlei-Kosten;
über Dienst-Competenten 2c. Er
wird jedoch dabei eine billige Austheilung
unter sämtliche Expeditoren treffen.
. 60.
Die Kanzlisten sind für jede nicht entschuldigte
Zögerung bei ihren Arbeiten
verantwortlich.
Bevor die Concepte der Ausfertigungen
durch den Vorstand signirt worden, sind
sie nicht zur Reinschrift anzunehmen.
. 61.
Die entlaßbaren Kanzlei-Assistenten und
Copisten sind denselben Vorschriften, wie