Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

für  geordnete  Aufbewahrung  und  Uebersicht
  in  der  Registratur  überhaupt  und  in
den  dabei  zu  führenden  Büchern  streng
verantwortlich.

Ueber  die  eingekommenen,  die  erledigten
  und  die  noch  im  Rückstande  bei  den
Referenten  sowohl  als  andern  Stellen  befindlichen
  Gegenstände  hat  die  Registratur
von  3  zu  5  Monaten  dem  Director  Nachweisungen
  zu  übergeben.

C.  56.

Die  Revisoren  haben  nach  einer  durch
den  Director  zu  bestimmenden  Geschäfts-Austheilung
  die  abgelegten  Rechnungen
(Hauptbücher)  und  die  dazu  gehörigen
Berechnungen,  Kostenverzeichnisse  r2c.  von
den  unter  Aufsicht  der  Kammer  stehenden
Beamtungen  mit  Genauigkeit  und  gewiß
senhaft  zu  prüfen,  und  alle  Unrichtigkeiten,
  Abweichungen  von  Geseßen  und  Vorschriften,
  Mängel  und  Anstände  zu  bemerken.
  Andere  auf  das  Rechnungswesen
sich  beziehende  Arbeiten  bönnen  ihnen  nur
durch  das  Collegium  oder  den  Director
aufgetragen  werden.  6

Bei  ihren  Arbeiten  haben  sie  insbesondere
  auch  den  mündlichen  Weisungen  des
Rechnungs-Referenten  nachzukommen,  in
sofern  sie  nicht  wesentliche  Anstände  hiebei
finden,  zu  deren  Anzeige  an  das  Collegium
  sie  dann  verpflichtet  sind.

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Ueber  die  Einhaltung  der  Etatssätze  in
Ansehung  der  unständigen  Ausgaben  sind
bei  dem  Revisorat  besondere  Bücher  zu
führen,  in  welchen  die  genehmigten  Summen
  jedesmal  vorgetragen  werden.

Auch  wird  bei  dem  Revisorate  ein  allgemeines
  Diarium  über  die  sämtlichen
Rechnungen  gehalten,  in  welchen  der  Tag
der  Uebergabe,  so  wie  die  geschehene  Revlsion
  und  Justisikation  vorzumerken  ist.

Jeder  Revisor  hat  über  den  Stand
seiner  Geschsfte  der  Kammer  vierteljährlich
  Bericht  zu  erstatten.

.  59.

Der  Director  bestimmt  die  tauglichsten
von  den  Expeditoren  zu  den  Buchführungen
  über  Normalien,  angesetzte  Termine,
Conferenden,  Strafen,  Taren,  Kanzlei-Kosten;
  über  Dienst-Competenten  2c.  Er
wird  jedoch  dabei  eine  billige  Austheilung
unter  sämtliche  Expeditoren  treffen.

.  60.

Die  Kanzlisten  sind  für  jede  nicht  entschuldigte
  Zögerung  bei  ihren  Arbeiten
verantwortlich.

Bevor  die  Concepte  der  Ausfertigungen
durch  den  Vorstand  signirt  worden,  sind
sie  nicht  zur  Reinschrift  anzunehmen.

.  61.

Die  entlaßbaren  Kanzlei-Assistenten  und

Copisten  sind  denselben  Vorschriften,  wie