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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 23. —
(No. 1903.) Verordnung vom 16. Juni 1838., die Kommunikations-Abgaben betreffend.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gortes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben zur Beförderung des Verkehrs und in Gemchheit der bestehenden Zoll-
vereinigungs-ertrage eine Erleichterung in den Kommunikations-Abgaben be-
schlossen, und verordnen auf den Antrag Unseres Scaatsministeriums und nach
erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer
Monarchie, wie folgt:
8. 1.
Die außer dem Chaussecgelde fuͤr die Benutzung von Kommunikations- Revison der
Anstalten bestehenden Abgaben, als Wege-, Pflasser-, Brücken,, Dann Fähr-
geld u. s. w., sollen auf denjenigen chaussirten und nicht chausirten Strahen,
welche der Minister der Finanzen und des Handels nach dem Bedürfnisse des
Verkehrs Uns dazu vorschlagen wird, einer Revision unterworfen, und so weit
sie die Unterhaltungs= und Wiederherstellungs-Kosten übersteigen, da, wo es noch
nicht geschehen ist, auf einen diesen Kosten angemessenen Betra ermaͤßigt wer-
den. Das Verzeichniß dieser Straßen ist durch die Amtsblaͤtter bekannt zu
machen und von Zeit zu Zeit zu ergaͤnzen.
8.2.
Bei Abgaben dieser Art, welche zu Unseren Kasten fließen, wird von
Uns die erforderliche Ermäßigung auf den Antrag des Ministers der Finanzen
und des Handels festgesetzt werden.
. 3.
Bei den Abgaben, deren Erhebung auf den 8. 1. bezeichneten Straßen,
Gemeinden oder andern Privatberechtigten zusteht, hat die Regierung, wenn ihr
die Rechtmaͤßigkeit der Abgabe zweifelhaft oder eine Ermaͤßigung derselben er-
forderlich erscheint, über den Titel und Tarif, woruu pie Hebung sich erünen
b!" NJabreana 1838.
(Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1838.)