Blah
eseh und Verordnungs
für das
Königreich Bayern.
Nr. 65.
München, den 15. Dezember 1915.
Inhalt:
Gesetz vom 11. Dezember 1915 über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1916 und 1917. —
Königliche Verordnung vom 8. Dezember 1915, die Anderung einiger Bestimmungen der Zuständigkeits-
verordnung betreffend. — Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 über die Anderung der Bezeichnung
der R. Flurbereinigungskommission. — Erhebung in den Freiherrnstand. — Auszug aus der Adels-Matrikel des
Nönigreichs.
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1916 und 1917.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten in Bezug auf die vorläufige
Bestreitung der Ausgaben des Staates und ihre Deckung im ersten Halbjahre 1916 be-
schlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bis zur endgültigen Festsetzung des Budgets
der Jahre 1916 und 1917 die zur Fortführung des Staatshaushalts notwendigen ordent-
lichen Ausgaben bis zur Höhe der Willigungen des Budgets der Jahre 1914 und 1915
nach Bedarf bestreiten zu lassen.
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