Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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solches zur Deckung der dem Berechtigten zustaͤndigen Hebungen oder Leistungen 
erforderlich ist. Es versteht sich mithin, daß der Berechtigte einen solchen An- 
spruch an den PVerpflichteten alsdann überall nicht hat, wenn das bloße Grund- 
stück auch ohne Gebaude hinlängliche Sicherheit für die darauf ruhenden Real- 
lasten gewährt. 
Auch steht dem Erbverpächter gegen den Erbpächter eine gleiche Befug- 
niß alsdann zu, wenn der letztere bisher verpflichtet gewesen, die Feuersozictäts= 
Beilräge zu bezahlen. 
Endlich behäált es, wo die Gesetze in gewissen Fällen, z. B. bei Fidei- 
kemmissen, oder wo schon bestehende oder künftige Verträge die Verpflichtung 
zur Versicherung gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein Bewenden. 
15. Der Eintritt in die Soziett mit den davon abhängenden recht= Zeit des Eine 
lichen #GCirkungen, so wie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche und Aubens. 
sonst zulässig ist (§. 27.), findet regelmaͤßig, und wenn nicht ein anderes aus- 
drücklich in Antrag gebracht wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem Tages- 
beginne des ersten Januar und ersten Juli seden Jahres Statt. 
Doch ist beides auch zu jeder anderen Zeit gestattet, wenn darum unter 
der ausdrücklichen Verpflichtung, ben vollen Beitrag für das laufende Halbjahr 
entrichten zu wollen, nachgesucht wird. Die rechtliche Wirkung des Vertrags 
beginnt in diesem Falle und wenn die Provinzial-Dircktion bei dem Antrage 
des Magistrats (§. 84.), auf welchen sie sofort und spätestens binnen 8 Tagen 
nach dem Eingange zu versügen hat, nichts zu erinnern findekt, mit der Anfangs= 
Stunde des Tages, an welchem der Bericht des Magistrats bei der Provinzial= 
Dircktion präsentirt ist; sind aber Rücksragen oder Abänderungen der Anträge 
des Magistrats nöthig, mit der Anfangs-Stunde des Tages, von welchem das 
Genehmigungs-Reskript der Direktion datirt ist. 
Der Austrikt aus der Sozictät, so wie die freiwillige Heruntersetzung 
der Versicherungssumme, so weit solches sonst zulassig (I. 14. und 27.), findet 
nur Einmal jährlich, nämlich mit dem Ablaufe des letzten Dezembertages Statt; 
die nothwendige Hcruntersetzung (§. 27.) jedoch tritt sofort, nachdem sie festge- 
stellt ist, in Wirkung; jeder aber, der austritt, oder dessen Versicherungssumme 
herunzergesetzt wird, muß in allen Güllen, selbst wenn das versscherte Gebadude 
untergegangen ist oder die Versicherungöosähigkeit verloren hat, die gesammten 
Beiträge für das ganze laufende Jahr emrrichten. 
6é 16. Die Werstcherungssumme darf den gemeinen Wereh derjenigen Läbe der 
Theile des verßcherten Gebqudes, welche durch Feuer zerstärt oder beschadigt I#elchervags= 
werden könmen, nicht allein niemals übersteigen, sondern es soll auch kein Ge- 
bdude höher als zu Neun Zehntheilen (90 Prozent) jenes Werths zur Ver- 
sicherung angenommen werden dürfen. 
6 17. Mit Beobachtung dieser Beschränkung (5. 16.) hängt aber die 
Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebdude-Besitzer bei der Siee 
(o. 1018.) er-
	        
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