—
d
2
—2
#
132
Allgemeine Bestimmungen.
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende
Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind.
Eine Abweichung in der Darstellung der Signale von den beigegebenen Abbildungen ist zulässig,
soweit der Wortlaut der einzelnen Signalbestimmungen nicht entgegensteht.
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft; sie findet Anwendung auf
allen Haupteisenbahnen Deutschlands und auf den Nebeneisenbahnen, soweit bei den letzteren
Signale zur Anwendung kommen. Ausnahmen können unter besonderen Verhältnissen von
der zuständigen Landes-Aussichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen
werden.
Diese Signalordnung wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen
sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten
bis zum 1. Januar 1893 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der
betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene
Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt.
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen
betrieben werden, können Abweichungen von dieser Signalordnung von der
betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt
werden.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.