Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

—

d

2

—2

#

132

Allgemeine  Bestimmungen.

Die  vorstehend  für  einen  Zug  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  einzeln  fahrende

Lokomotiven  Anwendung,  soweit  für  letztere  nicht  Ausnahmen  zugelassen  sind.

Eine  Abweichung  in  der  Darstellung  der  Signale  von  den  beigegebenen  Abbildungen  ist  zulässig,

soweit  der  Wortlaut  der  einzelnen  Signalbestimmungen  nicht  entgegensteht.

Diese  Signalordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft;  sie  findet  Anwendung  auf

allen  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  auf  den  Nebeneisenbahnen,  soweit  bei  den  letzteren
Signale  zur  Anwendung  kommen.  Ausnahmen  können  unter  besonderen  Verhältnissen  von
der  zuständigen  Landes-Aussichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  zugelassen
werden.

Diese  Signalordnung  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

Die  von  den  Aufsichtsbehörden  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Sofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Einführung  der  Signaleinrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten

  bis  zum  1.  Januar  1893  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der
betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene
Fristen  bewilligt  werden.  Bereits  bewilligte  Befristungen  werden  hiervon  nicht  berührt.

Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Bahnstrecken,  welche  von  ausländischen  Bahnverwaltungen

  betrieben  werden,  können  Abweichungen  von  dieser  Signalordnung  von  der
betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt
werden.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.