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(außer den etwanigen Fuhrkosten) seine Gebuͤhren bei der Sozietaͤt nach folgen-
den Saͤtzen zu liquidiren haben:
a) fuͤr Aufnahme oder Revision einer bloßen Beschreibung von jeder Ein-
tausend Quadratfuß-Grundflaͤche, fuͤr jedes Stockwerk, zwei und einen
halben Silbergroschen;
b) fuͤr Aufnahme einer foͤrmlichen Taxe von jeder Eintausend Quadratfuß-
Grundflaͤche fuͤr jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen; «
c) fuͤr eine bloße Taxrevision die Haͤlfte dieses letzteren Satzes.
Es werden hierbei Gebdude, die überhaupt weniger als Eintausend Qua-
dratfuß-Grundsläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse über
eine solche Grundfläche, wenn sie unter fünfhundert Quadratfuß sind, gar nicht,
wenn sie aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet.
Und eben diese Liquidationssätze finden auch Anwendung, wenn ein Bau-
beamter eine Gebdude-Beschreibung 2c. auf Privakansuchen des Eigenhümers
angefertigt, und nicht zuvor ein anderes Abkommen getroffen hat.
Faͤr andere Geschaͤfte erhaͤlt er außer den Fuhrkosten die reglementsme-
ßigen Diaten, wie solche vom Staate verguͤtigt werden.
. 121. Jeder sachverstaͤndige Bauhandwerker in einer assoziürten Stadt
so verpflichtet seyn, innerhalb des Kreises, in dem er anfässig ist, auf die Auf-
orderung der Feuersozietdks-Behörden, in den Tax= und Brandschaden-Auf-
nahmeterminen sich einzusinden und als Sachverständiger zu fungiren. Für diese
Mühwalctung werden demselben außer den Fuhrkosten, wo diese nöchig sind,
20 Sgr. bis 1 R#hlr. 10 Sgr. Dicten bewilligt. u.
. 122. Außer den eigentlichen Brandentschaͤdigungsgeldern sollen von Prämsen und
der Städte-Feuersozietäts-Direktion auch noch an Prämien angewiesen werden: gasshäaus.
1) für die erste Spritze, welche von auswärts zu Hülse kommt 10 Rthlr. Sotietät ge-
2) für die zweie H- 5 „ Fäüährt.
3) für sede andenl 2 „
sedoch nur für den Fall, daß dieselben bei Löschung des Feuers wirklich in Thä-
tigkeit gekommen sind.
é 123. Diese Prämien werden an die Obrigkeit der Orte, zu welchen
die Spritzen gehören, gezahlt, und es bleibt denselben überlassen, darüber her-
kömmlich oder nach Gemeindebeschluß zu disponiren.
124. Ist die Löschung und Hülfe bei einem nicht assoziirten Eigen-
thümer nothwendig gewesen, so hat dieser die Prämie ganz aus eigenen Mitteln
zu entrichten, wenn aber zugleich assozürte Gebadude abbrennen oder beschädige
werden, so wird der Beitrag des Nichtassoziirten nach dem Verhältnit des ent-
standenen Feuerschadens berechnet, sofern nicht in dem einen oder andern Falle
die Privatanstalt, bei welcher er versichert war, nach ihren Scatuten gleichfalls
Prämien zahlt oder übernimmt. In allen Fällen zahlt die Sozietätskasse unter
Worbehalt ihres Regresses an den Derpflichteten, die Prädmie vorschußweise.
· Autzer diesen Prämien wird weder an auswärtige Kommunen,
noch an diejenigen Magisträte, in deren Stadt ein Brand Statt gefunden, für
beschädigte oder verloren gegangene Löschgeräthschaften aller Art, mögen solche
Eigenthum der Kommunen oder Privatpersonen seyn, etwas vergütek, ba— die
(No. 1933.) ort-