Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu 
milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 1. zu tilgenden Obliga- 
tionen werden jährlich durch das Loos bestimmt, und wenigstens drei Mo- 
nate vor dem Zahlungstage öffemlich bekannt gemacht. 
8) Die Gerloosung geschieht unter dem Vorsitz des Ober-Bürgermeisters 
durch die Schulden-Tilgungs-Kommission in einem, 14 Tage vorher zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum 
der Zutritt gestattet ist. — Ueber die Verloosung wird ein von dem 
Ober-Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich- 
nendes Protokoll ausgenommen. 
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunal-Kasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die- 
sem Tage hört die Derzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. — 
Mit letzterer sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs-Termine 
sälligen Zins-Koupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Be- 
krag der fehlenden Zins-Koupons von dem Kapitale gekürzt, und zur 
Einlösung dieser Koupons verwendet. 
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungs-Termine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies De- 
positum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge 
dürfen nur auf eine von der Schulden-Tilgungs-Kommission kontrasignirke 
Anweisung des Ober-Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwen- 
dung an den Rendanten der Kommunal-Kasse verabfolgt werden. — Die 
deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationan längstens 
in acht Tagen nach VDorzeigung der Obligation bei der Kommunal-Kasse 
durch diese auszuzahlen. 
11) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli, 
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich erlassen- 
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. erden die 
Obligationen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht bin- 
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungs,Termin zur Einlösung vorgezeigt, 
auch nicht, der Bestimmung unter 14. gemäß, als verloren oder vernich- 
tet zum Behuf der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an- 
gesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen 
Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen anheimfallen. 
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeine 
mit ihrem gesunmn Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und 
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rech- 
ten
	        
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