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ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu
milden Stiftungen verwandt werden.
7) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 1. zu tilgenden Obliga-
tionen werden jährlich durch das Loos bestimmt, und wenigstens drei Mo-
nate vor dem Zahlungstage öffemlich bekannt gemacht.
8) Die Gerloosung geschieht unter dem Vorsitz des Ober-Bürgermeisters
durch die Schulden-Tilgungs-Kommission in einem, 14 Tage vorher zur
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum
der Zutritt gestattet ist. — Ueber die Verloosung wird ein von dem
Ober-Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich-
nendes Protokoll ausgenommen.
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be-
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunal-Kasse an
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die-
sem Tage hört die Derzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. —
Mit letzterer sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs-Termine
sälligen Zins-Koupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Be-
krag der fehlenden Zins-Koupons von dem Kapitale gekürzt, und zur
Einlösung dieser Koupons verwendet.
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungs-Termine zur Einlösung vorgezeigt wer-
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies De-
positum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge
dürfen nur auf eine von der Schulden-Tilgungs-Kommission kontrasignirke
Anweisung des Ober-Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwen-
dung an den Rendanten der Kommunal-Kasse verabfolgt werden. — Die
deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationan längstens
in acht Tagen nach VDorzeigung der Obligation bei der Kommunal-Kasse
durch diese auszuzahlen.
11) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli,
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich erlassen-
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. erden die
Obligationen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht bin-
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungs,Termin zur Einlösung vorgezeigt,
auch nicht, der Bestimmung unter 14. gemäß, als verloren oder vernich-
tet zum Behuf der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an-
gesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen
Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen anheimfallen.
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeine
mit ihrem gesunmn Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rech-
ten