190 Spezieller Teil.
die erforderlichen Kräfte durch Annahme bezahlter Personen
oder durch Heranziehung der zu Naturaldiensten Verpflichteten
beschaffen wollen. Wird letzterer Weg eingeschlagen, so erscheint
die Aufforderung des einzelnen, der Gemeinde zu Naturaldiensten
verpflichteten Gemeindeangehörigen zur Leistung von Feuerlöschhilfe
zweifellos als Heranziehung zu einer Gemeindelast,
gegen welche die Rechtsbehelfe des § 38 der LGO. vom
3. Juli 1891 stattfinden (Is 68, 69, 70 und 96 Abs. 5 KAG. vom
14. Juli 1893, GS. S. 152). Anders verhält sich die Sache,
wenn die Polizeibehörde von dem ihr zustehenden, im § 360 Nr. 10
des Sti GB. anerkannten Rechte, den einzelnen unmittelbar zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr aufzufordern,
bei Feuersbrünsten Gebrauch macht; denn in diesem Falle stellt
sich die Aufforderung zur Feuerlöschhilfe nicht als Heranziehung
zu einer Gemeindelast, zu der die Polizeibehörde niemals zuständig
ist, sondern als ein polizeiliches Gebot dar. Wegen
Zurückerstattung der im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
eingezogenen Geldstrafe kann alsdann nur die Beschwerde bei
der vorgesetzten Aufsichtsbehörde gemäß § 133 Abs. 2 des L VG.
vom 30. Juli 1883 angebracht werden.)
l 39.
Feuerwehren.)
Soweit das Feuerlöschwesen nicht durch Ortsstatut geregelt
ist, können Polizeiverordnungen über die Verpflichtung
der Einwohner zur persönlichen Hilfeleistung bei Bränden,
insbesondere zum Eintritt in eine Pflichtfeuerwehr, über die
Regelung der hiermit verbundenen persönlichen Dienstpflichten,
über die Gestellung der erforderlichen Gespanne und über die
Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden in der Umgegend
erlassen werden. Solche Polizeiverordnungen gehören im Sinne
des 8 13 des LVG. vom 30. Juli 18833) nicht zum Gebiete
der Sicherheitspolizei. Sie treten außer Kraft, soweit das
Feuerlöschwesen durch ein Ortsstatut geregelt wird. Das Ortsstatut
ist an die Bestimmungen des 8 68 des KAG. vom
1) !! Erk. d. OVG. vom 26. Juni und Polizei“ von „Reddemann ent-1896.
429. hält PrVBl. 26 727.
2 Einen Aufsatz über „Feuerwehr 3) GS. S. 195.