Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

92  Entscheidungen  des  OLG.  München.

ist  der  Vermiether  in  der  Wohnung  des  Miethers
zu  verweilen  nicht  befugt,  und  daher  strafbar,  wenn
er  sich  auf  die  Aufforderung  des  letzteren  daraus
nicht  entfernt;  denn  nach  Landrecht  Th.  IV  cap.  6
..  ist,  wo  nicht  das  alte  Herkommen  etwas
Anderes  mit  sich  bringt,  der  Vermiether  aus  keiner
Ursache  und  namentlich  auch  nicht  wegen  Beendigung
der  Miethe  eigenmächtiger  Weise  mit  Umgehung  des
Rechtsweges  den  Miether  auszutreiben  oder  zu  verdrängen
  berechtigt.  Urtheil  vom  19.  Juli  1882.

8.  183.  Eine  Aergerniß  gebende  unzüchtige
Handlung  ist  nicht  öffentlich  verübt,  wenn  thatsächlich
  festgestellt  ist,  doß  sie  nur  von  Bewohnern
und  Besuchern  nachbarlicher  Privathäuser  wahrgenommen
  werden  konnte.  Urth.  v.  13.  Dezbr.  1882.

§.  196.  Der  Stadtkommandant  ist  der  amtlich
Vorgesetzte  der  Begleitungs  schaft  eines  Ronde-Offiziers
  und  daher  berechtigt,  Antrag  auf  Strafverfolgung
  der  dieser  zugefügten  Beleidigung  zu  stellen.

Der  vorliegende  Strafantrag  de5  kgl.  Stadtkommandanten
  von  M.  ist  rechtzeitig  gestellt  —  und
dieser  ist  ein  amtlicher  Vorgesetzter  der  beleidigten
Soldaten  und  demnach  zur  Stellung  des  Antrages
berechtiget  gewesen.  Denn,  was  den  letzteren  Punkt
anlangt,  so  ist  derjenige  amtlich  Vorgesetzter  einer
Militärperson,  der  nach  den  einschlägigen  Dienstesvorschriften
  in  einer  bestimmten  Richtung  deren  dienstliches
  Verhalten  zu  beaufsichtigen  und  gegebenen
Falls  disciplinär  zu  beahnden  berufen  ist,  mag  auch
die  Militärperson  in  anderen  Beziehungen  anderen
Vorgesetzten  dienstlich  unterstellt  sein.  »

Nach§.31Ziffek10§.603iffer8nnd§.61
Ziffer  4  der  durch  allerhöchste  Entschließung  vom
12.  Februar  1875  genehmigten  Vorschriften  für  den
Garnison-Wachdienst  (Krlegsministerialverordnungsblatt
  S.  39)  wird  die  Begleitungs  schaft  des
Rondeoffiziers  den  im  Garnisonswachdienste  befind-