92 Entscheidungen des OLG. München.
ist der Vermiether in der Wohnung des Miethers
zu verweilen nicht befugt, und daher strafbar, wenn
er sich auf die Aufforderung des letzteren daraus
nicht entfernt; denn nach Landrecht Th. IV cap. 6
.. ist, wo nicht das alte Herkommen etwas
Anderes mit sich bringt, der Vermiether aus keiner
Ursache und namentlich auch nicht wegen Beendigung
der Miethe eigenmächtiger Weise mit Umgehung des
Rechtsweges den Miether auszutreiben oder zu verdrängen
berechtigt. Urtheil vom 19. Juli 1882.
8. 183. Eine Aergerniß gebende unzüchtige
Handlung ist nicht öffentlich verübt, wenn thatsächlich
festgestellt ist, doß sie nur von Bewohnern
und Besuchern nachbarlicher Privathäuser wahrgenommen
werden konnte. Urth. v. 13. Dezbr. 1882.
§. 196. Der Stadtkommandant ist der amtlich
Vorgesetzte der Begleitungs schaft eines Ronde-Offiziers
und daher berechtigt, Antrag auf Strafverfolgung
der dieser zugefügten Beleidigung zu stellen.
Der vorliegende Strafantrag de5 kgl. Stadtkommandanten
von M. ist rechtzeitig gestellt — und
dieser ist ein amtlicher Vorgesetzter der beleidigten
Soldaten und demnach zur Stellung des Antrages
berechtiget gewesen. Denn, was den letzteren Punkt
anlangt, so ist derjenige amtlich Vorgesetzter einer
Militärperson, der nach den einschlägigen Dienstesvorschriften
in einer bestimmten Richtung deren dienstliches
Verhalten zu beaufsichtigen und gegebenen
Falls disciplinär zu beahnden berufen ist, mag auch
die Militärperson in anderen Beziehungen anderen
Vorgesetzten dienstlich unterstellt sein. »
Nach§.31Ziffek10§.603iffer8nnd§.61
Ziffer 4 der durch allerhöchste Entschließung vom
12. Februar 1875 genehmigten Vorschriften für den
Garnison-Wachdienst (Krlegsministerialverordnungsblatt
S. 39) wird die Begleitungs schaft des
Rondeoffiziers den im Garnisonswachdienste befind-