Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1992.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. März 1839., bekreffend das Verfahren bei 
Zweifeln, ob ein aus dem Inlande verwiesener, und wegen seiner Rückkehr 
zur Untersuchung gezogener Landstreicher als Inländer zu betrachten ist 
oder nicht ? 
A# Ihren Bericht vom 19. v. M. bestimme Ich hiermic, daß, wenn ein kand- 
streicher, der auf Anordnung der Polizeibehsrde als Ausländer unter der in der 
(Verordnung vom 28. Februar 1817. enthaltenen Verwarnung über die Gränze 
gebracht worden ist, bei seiner Rückkehr in der dieserhalb gegen ihn eingeleiteten 
gerichtlichen Untersuchung, ein Inländer zu seyn behauptet, oder die Frage, 
ob derselbe dem diesseitigen Staate angehère? sonst irgend zweifelhaft ist, das 
Gericht die geschlossenen Untersuchungsakten der betreffenden Regierung zur gut- 
achtlichen Aeußerung hierüber mittheilen und dieses Gurachten bei Abfassung des 
Erkenntnisses zum Grunde legen soll. Sie haben diese Order durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 10. März 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler und v. Rochow.
	        
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