Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt  ausgegeben  ist.  Unter  mehreren  an  dem  bezeichneten
  Orte  erscheinenden  Zeitungen  hat  der  Beamte  die  Wahl.

8.  5.

Wenn  eine  der  aufzubietenden  Personen  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  ihren  Wohnsitz  außerhalb
  des  Amtsbereichs  (F.  1.)  des  Beamten  gehabt  hat,  so  muß  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots
auch  an  dem  früheren  Wohnsitze  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften  erfolgen,  oder  ein  gehörig  beglaubigtes
  Zeuguiß  der  Obrigkeit  des  früheren  Wohnortes  darüber  belgebracht  werden,  daß  daselbst
Ehehindernisse  in  Betreff  der  einzugehenden  Ehe  nicht  bekannt  seien.

5.  6.
Der  Beamte  kann  aus  besonders  dringenden  Gründen  von  dem  Aufgebote  (§§.  4.  und  5.)  ganz
dispensiren.
S.  7.
Die  Sckließung  der  Ehe  erfolgt  in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  durch  die  an  die  Verlobten
einzeln  und  nach  elnander  gerichtete  feietlicke  Frage  des  Beamten:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  dem  gegenwärtigen  anderen  Theile  eingehen  wollen,
und  durch  die  bejahende  Antwort  der  Verlobten  und  durch  den  hilerauf  erfolgenden  Ausspruch  des
Beamten,
daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßlg  verbundene  Eheleute  erkläre.

8.  8.
Die  Che  erlangt  mit  dem  Abschlusse  vor  dem  Beamten  bürgerliche  Gültigkeit.

8.  9.
Die  über  die  geschlessene  Ehe  in  die  Register  einzutragende  Urkunde  (Heirathe-Urkunde)  muß
enthalten:
1)  Vor-  und  Famillennamen,  Staatsangehörigkeit,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Geburts=  und  Wohnort
  der  die  Ehe  eingehenden  Personen;
2)  Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  ihrer  Eltern;
3)  Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  zugezogenen  Zeugen;
4)  die  auf  Befragen  des  Beamten  abgegebene  Erklärung  der  Verlobten,  sowie  die  erfolgte  Verkündigung
  ihrer  Verbinrung;
5)  die  Unterschrift  der  anwesenden  Personen.
8.  10.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Eheschließung  (Ss.  3—9.)  finden  auch  Auwendung,
wenn  nicht  beide  Verlobte,  sondern  nur  einer  derselben  ein  Bundesangehöriger  ist.