Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890.  63

Anweisung  für  die  Zähler
zur  Ausführung
der  Volkszählung  am  1.  December  1390.

S.  1.

Zum  Zweck  der  thunlichst  sicheren  und  beschleunigten  Vornahme  der  Volkszählung
  werden  die  Gemeinden  (Orte)  in  bestimmt  begrenzte  Zählbezirke  eingetheilt.

Kleine  Gemeinden  (Orte)  bilden  nur  einen  einzigen  Zählbezirk.

8.  2.
Für  jeden  Zählbezirk  wird  von  der  Gemeindebehörde  ein  Zähler  bestellt.

S.  3.

Dem  Zähler  liegt  die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten
  ob.

Es  ist  hierbei  vor  allem  seine  Aufgabe,  dafür  zu  sorgen,  daß  jede  Haushaltung
seines  Zählbezirks  eine  Zählungsliste  erhält,  und  daß  alle  Zählungslisten  vorschriftsmäßig,
  vollständig  und  wahrheitsgemäß  ausgefüllt  wieder  in
seine  Hände  gelangen.

Wo  erforderlich,  wird  der  Zähler  die  Ausfüllung  der  Listen  durch  Rath  und
That  unterstützen.

8.  4.

Um  seiner  Aufgabe  zu  genügen,  wird  der  Zähler  sich  zunächst  mit  der  Einrichtung
  der  Zählungslisten  und  mit  der  darauf  befindlichen  Anleitung  zur  Aussüllung
  derselben  genau  bekannt  machen  und,  wenn  ihm  die  örtlichen  Verhälmisse
seines  Zählbezirks  und  die  darin  wohnenden  Haushaltungen  nicht  schon  bekannt  sein
sollten,  von  der  Zählungsbehörde  und  auf  sonstige  Weise  sich  Kenntniß  hierüber
verschaffen.

8.  5.

Die  Austheilung  der  Listen  ist  in  der  Zeit  vom  28.  bis  30.  November  von

Haus  zu  Haus  vorzunehmen.