Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Mo.  2113.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  6.  August  1840.,  betreffend  das  rechtliche  Verhãltniß
  ber  Schlesischen  Pfandbriefe  zu  den  hierzu  besonders  ausgefertigtigten
  Zinsrekognitionen.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  8.  Juli  d.  J.  will  Ich,  u  r
rechtliche  Verhältniß  der  Schlesischen  Pfandbriefe  zu  den  hierzu  besonders  ausgesertigten
  Zinsrekognitionen  dußerlich  erkennbar  zu  machen  und  den  Pfandbriefbesitzer
  für  den  Fall  des  Verlustes  oder  der  unrechtmäßigen  Enetfremdung
der  Zinsrekognition  in  den  Stand  zu  setzen,  seine  Rechte  gegen  den  unrechtmäßigen
  Inhaber  der  letzteren  geltend  zu  machen,  unter  Bestätigung  des  vom
engern  Ausschusse  der  Landschaft  am  2.  Mai  v.  J.  gefaßten  Beschlusses  hierdurch
  bestimmen,  daß  in  den  Zinsrekognitionen  ausdrücklich  bemerkt  werde:

„daß  die  Zahlung  der  in  der  Rekognition  ausgedrückten  Zinsen  zwar
an  jeden  Inhaber  derselben,  jedoch  nur  so  lange  erfolgen  wird,  als
dagegen  von  Seiten  des  Besitzers  des  Pfandbriefes  kein  Widerspruch
erhoben  worden.“

Zur  Erledigung  eines  solchen  von  dem  Pfandbriefsbesitzer  erhobenen  Widerspruchs
  soll  nachstehendes  Verfahren  stattsinden.  Will  der  Inhaber  eines
mit  einer  Zinsrekognition  versehenen  Pfandbriefes  die  Entrichtung  der  Zinsen
an  den  Präsentanten  der  Rekognition  verhindern,  so  muß  er  unter  Vorlegung
des  Pfandbriefes  einen  Widerspruch  und  die  Gründe  desselben  bei  der  Schlesischen
  General-Landschaftsdirektion  anzeigen,  welche  sämmtliche  ihr  untergeordnete
  Fürstenthums-Landschaften  davon  sofort  zu  benachrichtigen  hat.  Die  Landschaft,
  bei  welcher  die  Zinsrekognition  präsentirt  wird,  hat  dieselbe  anzuhalten,
den  Besitzer  des  Pfandbriefs  hiervon  zu  unterrichten  und  im  Fall  der  Präsentank
  nicht  sofort  in  die  Aushändigung  der  Rekognition  und  der  fälligen  Zinsen
an  den  Besitzer  des  Pfandbriefes  willigt,  die  Interessenten  zur  Verfolgung  ihrer
  Rechte  an  das  Gericht,  zu  dessen  Realjurisdiktion  das  bepfandbriefte  Gut
gehört,  zu  verweisen.  Die  Landschaft  ist  befugt,  die  angehaltene  Rekognition
nebst  den  inne  behaltenen  Zinsen  zum  gerichtlichen  Depositum  abzuliesern,  wenn
sie  aber  beides  im  eigenen  Gewahrsam  behalten  will,  verpflichtet,  die  in  der
Zwischenzeit  sich  aufsammelnden  Zinsbestände,  auf  Antrag  und  Kosten  der  Interessenten,
  durch  Ankauf  von  Pfandbriefen  oder  bei  der  Bank  nutzbar  zu  belegen.
  Sie  haben  diesen  Erlaß,  wodurch  übrigens  in  den  bestehenden  Vorschriften
  über  das  Verfahren  bei  Amortisation  verlorner  Pfandbriefs=  Zins-Re-