Volltext : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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der  Irrung  zwischen  der  Regierung  und  dem  Haus  Schönburg
über  die  receßmäßigen  Rechte  oder  der  Verletzung  derselben  durch
die  Gesetzgebung  oder  Verwaltung  Sachsens  hat  das  Haus  Schön—
burg  den  Rechtsweg  vor  einem  Sächsischen  Gericht  und  nötigen—
falls  den  Recurs  an  die  Bundesversammlung,  wogegen  das  Haus
Schönburg  auf  die  Anrufung  der  Congreßmächte  verzichtet.

Die  Sächsische  Gerichtsorganisation  von  1855  hatte  dann  den
Receß  vom  22.  August  1862  zur  Folge  (Kgl.  Declaration  und
Kgl.  Verordnung  vom  1.  März  1865,  nachträgliche  Erklärung
des  Hauses  Schönburg  vom  6.  Februar  1865).  Wegen  der
Berggerechtsame  waren  die  besonderen  Recesse  vom  17.  November
1856,  23.  Dezember  1864  (Verordnung  vom  20.  November  1856,
13.  Februar  1865)  zu  Stande  gekommen.

Die  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  und  die  Gründung
des  Norddeutschen  Bundes  war  für  das  Verhältniß  des  Hauses
Schönburg  zum  Königreich  Sachsen  ohne  Bedeutung.  [Daß  nun
das  Recht  des  Hauses  Schönburg  zur  Anrufung  der  Congreßmächte
wieder  aufgelebt  sei,  ist  nicht  richtig.)  Für  das  Verhältniß  zum
Deutschen  Reich  war  dies  aber  nicht  bestimmend;  die  Vorrechte
des  Hauses  enthalten  keine  Beschränkung  des  Reichsrechts.

Die  Deutsche  Justizgesetzgebung  gab  Anlaß  zu  neuer  Vereinbarung,
  die  in  dem  Receß  vom  29.  October  1878  (Kgl.  Verordnung
vom  30.  Oktober  1878)  enthalten  ist.  Die  Gerichtsbarkeit  (einschließlich
  des  Begnadigungsrechts)  geht  darnach  in  ihrem  ganzen  Umfang
auf  den  Staat  über.  Aber  auch  auf  seine  Verwaltungsbefugnisse  verzichtet
  das  Haus  Schönburg  in  weitem  Umfang  und  anerkennt  insbesondere
  die  Organisations=  und  Communalgesetzgebung  von  1873
und  für  die  Zukunft  das  Gesetzgebungsrecht  in  diesen  Gebieten  unabhängig
  von  der  Zustimmung  des  Hauses.  Verschiedene  besondere
Rechte  werden  aber  ausdrücklich  vorbehalten,  besonders  das  persönliche
  Recht  der  Mitglieder,  öffentliche  Aemter  abzulehnen,  das  Recht,
sich  innerhalb  der  Lehns=  und  Receßherrschaften  bei  Ausübung  ihrer
in  das  öffentliche  Recht  einschlagenden  Befugnisse  durch  Bevollmächtigte
  vertreten  zu  lassen,  Befreiung  von  der  Pflicht  zum  Erwerb
  des  Bürgerrechts  und  zu  Ableistung  des  Bürgergelöbnisses.
Das  Prädicat  „Durchlaucht“  resp.  „Erlaucht“  wird  sämmtlichen
Mitgliedern  der  fürstlichen  resp.  gräflichen  Linie  zugestanden.  Der