558 Fünftes Buch. 8. 213.
schüsse mit einer generell geregelten Geschäftsaufgabe oder nichtständige
für eine bestimmt bezeichnete und begränzte Angelegenheit
bilden. Die ersteren bestehen und wirken für die Dauer der
Sitzungsperiode 3), die letzteren hören auf mit der Erledigung
ihres Gegenstandes.
In Anwendung obiger Grundsätze bestellt die Kammer der
Abgeordneten unmittelbar nach ihrer Constituirung folgende
ständige Ausschüsse:
1) für die Geschäftsordnung;
2) für Gegenstände der Finanzen und der Staasschuld;
3) für Petitionen;
4) für Untersuchung der Beschwerden wegen Verletzung der
Verfassung. Ihre Wahl erfolgt durch die Kammer selbst, wobei
relative Stimmenmehrheit genügt; die der übrigen Ausschüsse
durch die Abtheilungen nach absoluter Stimmenmehrheit.
Die Kammer der Reichsräthe hat die ständigen Ausschüsse
der älteren Geschäfts-Ordnung beibehalten; sie wählt nämlich
solche:
1) für Gegenstände der Rechtspflege (mit Ausschluß der Gesetzbücher)
2) für die Finanzen mit Einschluß der Staatsschuld;
3) für die Gegenstände der inneren Verwaltung;
4) für die Prüfung der Beschwerden wegen Verletzung constitutioneller
Rechte — eine Bezeichnung, welche dem positiven
Rechte mehr entspricht, als die der Kammer der Abgeordneten.
3) Auch die Regelung der Geschäftsordnung in den Ausschüssen
ist Sache der Kammern 4) jedoch mit folgenden, durch
die bestehenden Gesetze normirten Beschränkungen:
a) Was die Reihenfolge der Berathungsgegenstände angeht,
so gehen die Regierungsvorlagen den übrigen Agenden vor,
3) Ausnahmen statuirt das Gesetz vom 12. Mai 1848, die Behandhandlung
neuer Gesetzbücher betr., Art. 15 (meine Samml. S. 268) und
Gesetz vom 19. Jän. 1872 Art. 35 (a. a. O. Suppl. II. S. 174); in
beiden Fällen erstreckt sich die Eigenschaft weiter.
) Eine Ausnahme macht die Geschäfts-Ordnung der II. Kammer zu
Gunsten des Finanz-Ausschusses; derselbe kann innerhalb der Schranken der
durch die Geschäfts-Ordnung der Kammer festgestellten Normen seine Geschäfts-Ordnung
selbständig feststellen (Art. 23 Abs. IX).