Metadata : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

558  Fünftes  Buch.  8.  213.

schüsse  mit  einer  generell  geregelten  Geschäftsaufgabe  oder  nichtständige
  für  eine  bestimmt  bezeichnete  und  begränzte  Angelegenheit
bilden.  Die  ersteren  bestehen  und  wirken  für  die  Dauer  der
Sitzungsperiode  3),  die  letzteren  hören  auf  mit  der  Erledigung
ihres  Gegenstandes.

In  Anwendung  obiger  Grundsätze  bestellt  die  Kammer  der
Abgeordneten  unmittelbar  nach  ihrer  Constituirung  folgende
ständige  Ausschüsse:

1)  für  die  Geschäftsordnung;

2)  für  Gegenstände  der  Finanzen  und  der  Staasschuld;

3)  für  Petitionen;

4)  für  Untersuchung  der  Beschwerden  wegen  Verletzung  der
Verfassung.  Ihre  Wahl  erfolgt  durch  die  Kammer  selbst,  wobei
relative  Stimmenmehrheit  genügt;  die  der  übrigen  Ausschüsse
durch  die  Abtheilungen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Die  Kammer  der  Reichsräthe  hat  die  ständigen  Ausschüsse
der  älteren  Geschäfts-Ordnung  beibehalten;  sie  wählt  nämlich
solche:

1)  für  Gegenstände  der  Rechtspflege  (mit  Ausschluß  der  Gesetzbücher)


2)  für  die  Finanzen  mit  Einschluß  der  Staatsschuld;

3)  für  die  Gegenstände  der  inneren  Verwaltung;

4)  für  die  Prüfung  der  Beschwerden  wegen  Verletzung  constitutioneller
  Rechte  —  eine  Bezeichnung,  welche  dem  positiven
Rechte  mehr  entspricht,  als  die  der  Kammer  der  Abgeordneten.

3)  Auch  die  Regelung  der  Geschäftsordnung  in  den  Ausschüssen
  ist  Sache  der  Kammern  4)  jedoch  mit  folgenden,  durch
die  bestehenden  Gesetze  normirten  Beschränkungen:

a)  Was  die  Reihenfolge  der  Berathungsgegenstände  angeht,
so  gehen  die  Regierungsvorlagen  den  übrigen  Agenden  vor,

3)  Ausnahmen  statuirt  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1848,  die  Behandhandlung
  neuer  Gesetzbücher  betr.,  Art.  15  (meine  Samml.  S.  268)  und
Gesetz  vom  19.  Jän.  1872  Art.  35  (a.  a.  O.  Suppl.  II.  S.  174);  in
beiden  Fällen  erstreckt  sich  die  Eigenschaft  weiter.

)  Eine  Ausnahme  macht  die  Geschäfts-Ordnung  der  II.  Kammer  zu
Gunsten  des  Finanz-Ausschusses;  derselbe  kann  innerhalb  der  Schranken  der
durch  die  Geschäfts-Ordnung  der  Kammer  festgestellten  Normen  seine  Geschäfts-Ordnung
  selbständig  feststellen  (Art.  23  Abs.  IX).