Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

6.  Dänemark.  129

über  die  Grenze  geführt  wird,  Rödding  und  Christiansfeld
  bestimmt?)

Für  die  aus  Deutschland  heimgesandten  dänischen  Staatsangehörigen
  sind  als  Übernahmestellen  Kolding,  Holstedt  oder
Ribe  bestimmt.

In  allen  geeigneten  Fällen  ist  indessen  die  Rücksendung
heimzuschaffender  Personen  auf  dem  Wasserwege  gestattet.

5.  Das  Übereinkommen  wird  vorläufig  auf  die  Dauer  von
zwei  Jahren  abgeschlossen  16),  sofern  nicht  vor  Ablauf  dieses
Zeitraums  die  Übereinkunft  vom  11.  Dezember  1873  außer
Kraft  tritt.

Geschieht  letzteres,  so  gelten  die  Ausführungsbestimmungen
nur  so  lange,  als  die  gedachte  Übereinkunft  in  Wirksamkeit
bleibt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,  hierzu  gehörig
ermächtigt,  die  gegenwärtige  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung
  vollzogen.

Kopenhagen,  den  25.  August  1881.

(L.  S.)  Goltz,  Bar.  Rosenörn-Lehn.

Verzeichnis
der  dänischen  Behörden,  welche  über  die  Frage  der  Staatsangehörigkeit
  Entscheidung  zu  treffen  und  ein  bezügliches
Anerkenntnis  abzugeben  haben.

(Anl.  zum  RErl.  des  preußischen  Ministers  des  Innern  vom
22.  Oktober  1881  —  I  B  8986  —  MBi.  S.  225.)

1.  Seeland.
Der  Magistrat  .  .  .  zu  Kopenhagen,
Der  Amtmann  für  das  Amt  Kopenhagen  „  Kopenhagen,

15)  Diesem  Absatz  der  Nr.  4  ist  im  Wege  des  Notenaustausches  zwischen
den  beteiligten  Regierungen  durch  Erklärung  vom  21.  Februar  1898  (CBl.  S.  149)
die  abgedruckte  Fassung  gegeben.  Die  Abänderung  ist  am  21.  März  1898  in
Kraft  getreten.  (Erl.  des  preuß.  Ministers  des  Innern  an  den  Oberpräsidenten
zu  Schleswig  vom  24.  März  1898  —  IB  2385.)

16)  Nach  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Dänemark
  wird  die  Zusatzdeklaration,  solange  das  Abkommen  vom  11.  Dezember
Heinrichs,  Deutsche  Niederlassungs-  u.  Übernahmeverträge.  9