6. Dänemark. 129
über die Grenze geführt wird, Rödding und Christiansfeld
bestimmt?)
Für die aus Deutschland heimgesandten dänischen Staatsangehörigen
sind als Übernahmestellen Kolding, Holstedt oder
Ribe bestimmt.
In allen geeigneten Fällen ist indessen die Rücksendung
heimzuschaffender Personen auf dem Wasserwege gestattet.
5. Das Übereinkommen wird vorläufig auf die Dauer von
zwei Jahren abgeschlossen 16), sofern nicht vor Ablauf dieses
Zeitraums die Übereinkunft vom 11. Dezember 1873 außer
Kraft tritt.
Geschieht letzteres, so gelten die Ausführungsbestimmungen
nur so lange, als die gedachte Übereinkunft in Wirksamkeit
bleibt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig
ermächtigt, die gegenwärtige Erklärung in doppelter Ausfertigung
vollzogen.
Kopenhagen, den 25. August 1881.
(L. S.) Goltz, Bar. Rosenörn-Lehn.
Verzeichnis
der dänischen Behörden, welche über die Frage der Staatsangehörigkeit
Entscheidung zu treffen und ein bezügliches
Anerkenntnis abzugeben haben.
(Anl. zum RErl. des preußischen Ministers des Innern vom
22. Oktober 1881 — I B 8986 — MBi. S. 225.)
1. Seeland.
Der Magistrat . . . zu Kopenhagen,
Der Amtmann für das Amt Kopenhagen „ Kopenhagen,
15) Diesem Absatz der Nr. 4 ist im Wege des Notenaustausches zwischen
den beteiligten Regierungen durch Erklärung vom 21. Februar 1898 (CBl. S. 149)
die abgedruckte Fassung gegeben. Die Abänderung ist am 21. März 1898 in
Kraft getreten. (Erl. des preuß. Ministers des Innern an den Oberpräsidenten
zu Schleswig vom 24. März 1898 — IB 2385.)
16) Nach einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark
wird die Zusatzdeklaration, solange das Abkommen vom 11. Dezember
Heinrichs, Deutsche Niederlassungs- u. Übernahmeverträge. 9