Instanzenzug.
— 214 —
Justiz-Verordnung vom 8. Oktober 1810 die Ausübung der vollen Kriminal-
Gerichtsbarkeit nicht zusteht, anhängig werden, erfolgt die Aburtelung der Sache
bei dem Hofgericht in Greifswald. In den Städten, denen die volle Kriminal=
Gerichtsbarkeit zusteht, soll das Erkenntniß den städtischen Gerichten verbleiben.
Ist in einem einzelnen Falle die gerichtliche Untersuchung nicht von dem Un-
tersuchungsrichter bei den Hauptzoll= und Steuer-Aemtern zu führen (F. 34. des Ge-
setzes vom 23. Januar 1838.), so sind diese Sachen, und zwar eben sowohl bei
den Steuer= als bei den Zollvergehen, schon zur Einleitung der Untersuchung
an das Hofsgericht oder beziehungsweise die städtischen Gerichte in den größeren
Städten abzugeben. »
Das zur Anwendung kommende Untersuchungsverfahren ist der in der
Provinz Statt findende summarische Untersuchungsprozeß (8. 14.), eemn nicht
(Verbrechen konkurriren, welche die Einleitung einer Kriminal-Untersuchung nöthig
machen. ODie letztere wird nach den in dieser Verordnung gegebenen Vor-
schriften geführt. # *½*½
Der Angeschuldigte hat in diesen Sachen dieselben Rechksmittel, welche
in anderen Untersuchungen Statt finden. Der fiskalischen Behörde steht aber,
soweit von Bestrafung wegen Zoll= und Steuerkontraventionen die Rede ist,
ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe, ein aggravatorisches Rechtsmittel zu.
Ein gleiches Rechtsmittel haben die fiskalischen Behörden auch bei Ver-
gehen wider die Vorschriften über Entrichtung und Erhebung anderer öffentlicher
Abgaben und Gefälle, wie Postgesälle, Kommunikations-Abgaben und dergleichen.
Zur Einlegung dieser aggravatorischen Rechtsmittel wird den fiskalischen
Behörden eine dreimonatliche Frist bewilligt. -
9.21.
In allen Kriminalsachen erfolgt die Entscheidung auf das Rechts-
mittel der weiteren Vertheidigung in zweiter Instanz, und wenn ein Magistrats-
Kollegium in dieser Instanz erkannt hat, in dritter Instanz bei dem Ober-
Appellationsgericht.
In summarischen Untersuchungssachen erkennt dagegen das Ober-
Appellationsgericht nur dann in zweiter Instanz, wenn von dem Hofgericht oder
dem Konsistorium in Greifswald in erster Instanz erkannt worden ist. Ist in
solchen Sachen von einem Kreisgerichte oder einem Gerichte in den Staͤdten,
welche nur eine Instanz in Strafsachen haben, in erster Instanz erkannt worden,
so gebuͤhrt das Urtel zweiter Instanz dem Hofgericht.
Gegen Erkenntnisse des Ober-Appellationsgerichts in der zweiten Instanz
und gegen Erkenntnisse in summarischen Untersuchungssachen, es mag das Hof-
gericht oder ein Magistrats-Kollegium in der zweiten Instanz erkannt haben,
findet kein weiteres ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel fuͤr den An-
geschuldigten, sondern nur der Beweis der Unschuld durch neue direkte Beweis-
mittel Statt.
Die Instruktion des Rechtsmittels erfolgt in allen Sachen bei dem Ge-
richt, welches die Untersuchung in erster Instanz gefuͤhrt hat. Dasselbe reicht
dem fuͤr die folgende Instanz kompetenten Gericht die Akten spruchreif ein.
22.