Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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ziehungsweise des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters, gerichtet und als solche 
in den Wahl-Protokollen ausdruͤcklich bezeichnet werden. 
Gegeben Berlin, den 8. Juni 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. teeis. Graf v. Lottum. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. 
v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. Graf v. Alvensleben. 
Zrh. v. Werther. v. Rauch. 
  
(No. 2033.) Allerhöchste Kabineksorder vom 22. Juni 1839., wegen der nachträglichen Be- 
kanntmachung der von des Königs Majestät gerroffenen Bestimmungen, 
wodurch in Betreff der Berechtigung zu Landtags-Stimmen oder Theil- 
nahme an solchen, wie sie in den Stände-Gesetzen ursprünglich normirt 
worden, etwas abgeändert ist, die aber bis setzt in der Gesetz-Sammlung 
nicht enthalten sind. 
A uf den Vortrag der unter Vorsitz Meines Sohnes, des Kronprinzen Ks- 
niglicher Hoheit, angeordneten Immediat-Kommission für die Staͤnde-Angelegen- 
beiten sinde Ich angemessen, daß diesenigen von Mir getrossenen Bestimmun- 
gen, wodurch in Betreff der Berechtigungen zu Landtagsstimmen oder Theil- 
nabme an solchen, wie sie in den Ständegesetzen für die verschiedenen Provin- 
zen ursprünglich normirt worden, etwas geändert ist, die aber bis jetzt in der 
Gesetzsammlung nicht enthalten sind, nachträglich durch dieselbe bekannt gemacht 
werden. Es gehören hierher nachstehende Ergänzungen und Modifkationen ein- 
zelner Stellen der vorgedachten Gesetze: 
1) Zu Art. I. der Verordnung wegen der in dem Edikte vom 
1. Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen für die Kur- 
und Neumark und die Nieder-Lausitz vom 17. August 1827. 
Dem Grafen v. Hardenberg-Reventlow, als Theilnehmer an der Kol- 
lektiostimme der Besitzer adliger Majorate und Fideikommisse (A. I. 3.) 
ist der Graf v. Arnim auf Boitzenburg mit der Maaßgabe binzuge- 
treten, daß, so lange nur die gedachten beiden Fideikommißbesitzer zu 
dieser Stimme gehören, solche von ihnen allternirend und zwar nach 
einem, für den Provinzial= und für den Kommunal-kandtag verschie- 
denen Turnus zu führen ist. Wenn Einer von Beiden am Erschei- 
nes gehindert ist, so tritt der Andere als Stellvertreter für ihn ein, 
ohne daß dadurch der Turnus geändert wird, auch soll im letztgedach- 
ten Fall dersenige, an dem der Turnus ist, gehalten seyn, dem Land- 
tags-Kommissarius unmittelbar nach der Notisikation des Eröffnungs- 
Termins von seiner Behinderung Anzcige zu machen, damit der andere 
Stimmberechtigte zeitig einberufen werden kann. 
2) Zu Art. III. der Berordnung wegen der nach dem Gesetz vom 
27. März 182 4. vorbehaltenen Bestimmungen für das Her- 
zog-
	        
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