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(No. 2053.) Verordnung, die Einführung des Zollgewichts betreffend.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 7.
verordnen, mit Rücksicht auf die in den Zollvereinigungs-Vertragen entha ltenen
Verabredungen wegen Annahme eines gemeinschaftlichen Zollgewichts in sämmt-
lichen zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, und in Erwägung
der hieraus für die Zollerhebung und Einrichtung hervorgehenden Erleichterungen,
nach dem Antrage Unseres Staatministerums, wie folgt:
–. 1.
Vom 1. Januar 1810. an sollen die Berechnung der Ein-, Aus= und
Durchgangszölle und die zu diesem Zwecke bei den Zolsstellen vorkommenden Ver-
wiegungen nach dem in sämmtlichen Zollvereinsstaaten gleichmäßig zur Anwen-
dung kommenden Zollzentner und dessen Unterabtheilungen (Zollgewicht) stattfin-
den. Die Bestimmung des . 27. der Anweisung zur Verfertigung der Probe-
maaße und Gewichte vom 16. Mai 1816., wonach bei allen öffentlichen Ver-
handlungen keine andern als die in dieser Anweisung bestimmten Gewichte ange-
wendet werden sollen, wird daher in Betreff der Zollerhebung hierdurch aufgehoben.
6. 2.
Der Zollzen#ner, welcher 100 Zollpfundc enthalt, deren sedes in 30 Lothe
getheilt wird, ist gleich 106 Pfund 28,)1581838 Loth Preußisch, oder ziemlich nahe
106 Pfund 282 Lorh (Einhundert und sechs Pfund und Acht und zwan-
zig und neun und zwanzig zwei und dreißigstel Loth) Preuß#isch.
Das Zollpfund ist gleich 1 Pfund 2,60015818 Loth Preußisch, oder ziem-
lich nahe 1 Pfund 215 Loth (Ein Pfund und zwei und dreizehn vier und
sechzigstel Loth) Preußisch.
Das Zollloth ist gleich 1100300e Loth Preußisch, oder ziemlich nahe
1.. Lolth (Ein und neun vier und sechszigstel Loth) Preußisch.
. B.
Die dem Zollzen#ner und dessen Unterabtheilungen entsorechenden Gewichre
(Zollgewichte), mit welchen die Zollstellen versehen werden, müssen gehörig gestem-
pelt seyn, und es kommen die Bestimmungen der 96. 13. und 189. der Maaß=
und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816. auch hinsichtlich dieser Gewichte gleich-
falls zur Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die regelmäßige Prüfung dersel-
ben nur alle drei Jahre, und zwar bei den Eichungs-Kommissionen, zu veran-
lassen ist.
(No. 2053.) Jahrgang 18639. Bbbe d. 4.