Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  ersolgt,  gegen  deren  Inhalt
  von  keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige
Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen
der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete
zu  behalten.

Berkin,  den  16.  März  1840.

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Koniglich  Preutzisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

V.  siehende  Erklárung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erk#rung
  des  Königlich  Bayerschen  Mimsteriums  des  Königlichen  Hauses  und
des  Aeußern  vom  26.  März  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffenelichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  10.  April  1840.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

(o.  20##—208S)  [No.  2085.)