— 107 —
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung ersolgt, gegen deren Inhalt
von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete
zu behalten.
Berkin, den 16. März 1840.
—
Koniglich Preutzisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
V. siehende Erklárung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Erk#rung
des Königlich Bayerschen Mimsteriums des Königlichen Hauses und
des Aeußern vom 26. März d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffenelichen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 10. April 1840.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(o. 20##—208S) [No. 2085.)