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unter allen Umständen eine von einem approbirten Feldmesser bewirkte spezielle
Vermessung vorhergegangen sein muß.
8. 2.
Auberdem wird auch der bisherige Zustand der Wirthschaft jedoch nur
historisch zum Zwecke der Vergleichung mit dem Anschlage ermittelt. Die Grund=
lage der Veranschlagung bildet dagegen jederzeit die Dreifelder-Wirthschaft.
Meben dieser dürfen nur wirklich benutzte Obsekte und auch diese nur in dem
Maaße und der Höhe, als weiter unten bestimmt werden wird, mit Beseitigung
aller Vorschläge und spekulativen Berechnungen wegen anderweitiger wirthschafe-
icher Einrichtungen und WVerbesserungen zur Taxe gezogen werden.
6. 3.
Was hierber insbesondere das Ackerland anbetrifft, so wird als solches
dasjenige veranschlagt, welches in den letzten sechs Jahren unter dem Pfluge ge-
legen da und in dieser Zeit in regelmäßiger Fruchtfolge nach dem eingeführ-
ten Wirchschafts = Systeme bestellt und bedüngt worden ist. Dagegen werden
Aecker, welche erst in neuester Zeit urbar gemacht sind und noch nicht sechs Jahr
lang unter dem Pfluge gelegen haben, als Neuland betrachtet und nur dann
als Acker zum Anschlag gebracht, wenn bereits drei Erndten, gleichviel ob Win-
ter= oder Sommer-Getraide, von denselben entnommen und die Schätzungs-
Kommissarien der Ansicht sind, daß dergleichen Neuland nachhaltig mit Vortheil
benutzt werden kann.
Nicht nur hierüber haben dieselben in der beim Schlusse des Targeschafts
aufzunchmenden ausführlichen, das beobachtete Verfahren in seinen einzelnen Thei-
len rechtsertigenden Verhandlung sich pflichtmäßig zu dußern, sondern ihr Gut-
achten auch darauf zu richten, ob das qu. Neuland in Bezug auf die erforder-
lichen Gebdude den bereits bestehenden Vorwerkern zweckmaßig einverleibt wer-
den kann, oder die Anlage eines besondern Vorwerks nothwendig macht.
Bevor die zur Bewirthschaftung dieses Neulandes nöthigen Gebäude,
lebende und todte Inventarien-Stücke, vollständig vorhanden sind, werden Pfand-
briefe auf den Werth desselben nicht ertheilt, und wird in diesem Falle der Er-
trag des Neulands in der Taxe nur vor der Linie aufgestellt.
. 4.
Es kann der Ertrag der zur Veranschlagung kommenden Rubriken nie-
mals groͤßer, als er nach sachverstaͤndiger, auf die nachfolgenden General= oder
Spezial-Tax-Grundsaͤtze, gegruͤndeter Wuͤrdigung anzunehmen ist, zum Anschlage
gebracht werden.
(. d.
In den Spezial-Tax--Grundsaͤtzen sind Normal-Preise festgesetzt, nach
welchen die ermittelten Natural-Erttaͤge, in sofern wegen einzelner Rubriken in
den nochfolgenden . niches Abänderndes bestimmt worden, zu Gelde zu berech-
nen sind.
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