und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den überneh-
menden Staat gemacht werden.
MWeird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zu-
geführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach +. 11. in
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatre, zurückgebracht, so muß letzte-
rer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche bei
der Zurückführung aufgelaufen sind.
15.
Zur Beseitigung der Zweifel und Mißverständnisse, welche sich über die
an hunh der Bestimmungen 9. 2. a. und c. der vorstehenden Uebereinkunft,
namentli
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die
in der Staatsangehoͤrigkeit selbststaͤndiger Individuen eingetretenen Ver-
aͤnderungen auf die Staatsangehoͤrigkeit der unselbststaͤndigen, d. h. aus
* irshen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Ein-
uß sepen? so wie
b) 4 die Beschaffenheit des 6. 2. c. der Konvention erwähnten zehnjäh-
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
ergeben könnten, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in der
Konvention ausgesprochenen Prinzipe erwas ändern zu wollen, daß die Umeer-
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eigenen innern Gesetzgebung
des bekreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, hinkünftig
und bis auf Weiteres nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung ge-
langen zu lassen, und zwar
zu a.
1) daß unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassene
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für sich und
ohne daß es einer eigenen Thärigkeit oder eines besonders begründeten
Rechts der Kinder bedürfte, derfenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig
werden, welche die Elrern während der Unselbstständigkeic ihrer Kinder
erwerben, ingleichen #
daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehbrigkeit unselbst-
ständiger ehelicher Kinder, diefenigen Veränderungen nicht dußern kön-
nen, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Seaatsan-
gehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die
Sctaatsangehbrigken ehelicher unselbsiständiger Kinder lediglich die Kon-
dition ihres Vaters enrscheidet, und Veränderungen in deren Staatsan-
gehörigkeit nur mit Zustummung ihrer vormundschaftlichen Behörde ein-
treten können. Nächstdem soll
u b.
die Verbindlichkeit eines der kontrahilenden Staaten zur übernahme eines In-
dividuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde
lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des #. 2. c. der Kon-
vention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen
werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschaft
ge-