Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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bogen lautet, als urspruͤnglicher Aktionair fuͤr die Einzahlung des vollen Betra- 
—* der entsprechenden Aktien verhaftet und kann sich davon durch keine Zession 
efreien. Der Gesellschaft ist es jedoch vorbehalten, in der Folge, wenn 40 
* eingezahlt sind, die Freilassung der ursprünglichen Aktionairs von der 
erneren Verhaftung zu bosthiren Cclr. J. 39. Nr. 5.7. 
Bis dieser Beschluß gefaßt ist, werden alle Einzahlungen als für Rech- 
nung des, in dem Quttungsbogen benannten Aktionairs geleistet, angesehen, 
und die Gesellschaft ist von etwanigen Zessionen desselben Kenneniß zu nehmen 
nicht verbunden. 
. 9#. 
Fast ein Aktionair einen eingeforderten Einschuß nicht spätestens an dem 
letzten Zahlungstage (§. 6.), so verfällt er für jeden Quittungsbogen, bei wel- 
chem der Werzug eintritt, in eine Konventionalstrafe von fünf Thalern, welche 
die Gesellschaft, außer der rückständigen Rate und den gesetzlichen Verzugszin- 
en, gerichtlich von ihm eimiuzießen befugt ist. Es steht ihr aber auch frei, den 
ktionair ohne prozessualisches Verfahren seines Rechts aus dem Quitkungsbogen 
ür verlustig zu erklären, letztern von ihm zurückzufordern und nach erfolgter 
blieferung zu kassiren. 
Geht derselbe binnen 8 Tagen nach öffentlich erlassener Aufforderung 
(esr. 6. 68.) nicht ein, 0 wird er für annullirt erklärt, und daß dies gesche- 
hen, unter Angabe der Nummer öffentlich bekannt gemacht. An die Stelle des 
kassirten oder annullirten Quittungsbogens wird alsdann ein anderer unter einer 
neuen Aktien-Rummer ausgefertigt und durch einen vereidigten Mäkler für 
Rechnung des gestrichenen Aktionairs verkauft. 
Aus der Lösung wird die rückständige Rate nebst Siusen und die Kon- 
ventionalstrafe, so weit es möglich, berichtigt; der Aktionair bleibe aber für den 
etwanigen Ausfall, so wie für die sferneren Einzahlungen bis zu dem Zeitpunkte, 
wo die erpflichtung der ursprünglichen Aktionairs aufhört (§. 8.) der Gesell- 
Shaft berhhacch verhaftet. Dagegen verliert er jedes Anrecht auf den etwani- 
gen Uberschuß. 
8. 10. 
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen, wegen welcher er der urspruͤngli- 
chen Verpflichtung noch nicht entlassen ist, den Quittungsbogen nicht vorlegen, 
so empfaͤngt er uͤber die geleisteten Zahlungen Interimsbescheinigungen, welche 
auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Ruͤckgabe die Quit- 
tungen auf den spaͤter vorgelegten Bogen vermerkt werden. 
8. 11. 
Nach erfolgter Entlassung der urspruͤnglichen Aktionairs aus der persoͤn- 
lichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft (0. 8.) ist nur der Vorzeiger eines, die 
fruͤher berichtigten Einschuͤsse nachweisenden, auf seinen Namen ausgestellten oder 
ihm gehoͤrig zedirten Quittungsbogens als dessen Eigenthuͤmer legitimirt. Die 
fernern Einschuͤsse auf einen solchen Bogen werden daher nur bei Produn#e 
(Nr. 218.) dessel-
	        
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