Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

desselben angenommen. Wird ein solcher Einschuß nicht spaͤtestens bis zum 
letzten Zahlungstage (§. 6.) geleistet, so verfallen die für den Quittungsbogen, 
bei welchem der Derzug eintriktt, früher gemachten Einschüsse der Gesellschaft, 
der Bogen selbst und die für denselben erwa ertheilten Interimsbescheinigungen 
werden für freoscen erkldrt, und die hierdurch wegfallende Aktien-Nummer 
wird öffentlich (§. 68.) bekannt gemacht. An der Stelle des annullirten Quit- 
tungsbogens wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten, als 
der frühere begründet, unter einer neuen Aktien-Nummer ausgesertigt und zum 
Besten der Gesellschaft, gegen Einzahlung der bereits eingeschriebenen Prozente, 
an einen neuen Aktionair ausgegeben. 
K. 12. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal-Betrages eines Quit- 
tungsbogens wird dem darin benannten Akrtionair oder demjenigen, welcher sich 
durch eine vollständige Zession als veen rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen 
Rückgabe desselben die mit der nämlichen Nummer versehene Aktie ausgehändigt. 
. 13. 
Die Richtigkeit der Zession eines Quittungsbogens zu pruͤfen, ist die 
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
F. 14. 
Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsschtlich dessen der ursprüngliche 
Inhaber bereits aus der Perbindlichkeit entlassen ist (§. 8.), muß, wenn er 
als verloren angezeigt wird, öffentlich ausgeboten und mortifzirt werden, bevor 
er durch einen anderen ersetzt, oder die Aktie für ihn ausgereicht wird. 
In gleicher Art muß eine verloren gegangene Aktie selbst mortifizirt 
mearden, bevor eine andere unter einer neuen Nummer dafür ausgefertigt wer- 
den kann. 
K. 15. 
Die Aktionairs erhalten von dem Aktien-Kapital fünf Prozent fähliche 
Zinsen und Dividenden, d. h. verhältnißmäßigen Antheil an dem, nach Abzug 
aller Ausgaben, der Zinsen und eines Betrages für den Reserve-Fonds, ver- 
bleibenden Gewinns der Gesellschaft. 
. 16. 
Die Zinsen auf die Einschuͤsse bis zur voͤlligen Berichtigung des ganzen 
Betrages der Aktien werden, von den auf den Quittungsbogen zu verzeichnen- 
den Tagen der Einzahlung ab, durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren 
Theilzahlungen berichtigt, und es enthalten daher die über die letzteren auf den 
Quittungsbogen zu vermerkenden Bescheinigungen zugleich den Beweis der er- 
folgten Berichtigung der von den früheren Einschüssen bis dahin ausfgelaufe- 
nen Zinsen. 
Durch
	        
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