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d) zum Abschluß von Vertragen über die 6. 25. und 38. des Gesetzes
vom 3. November 1838. vorgesehenen Entsch#digungen, bei den er-
steren, insofern der einzelne Fall 50 Thlr. übersteigt;
e) zur Abweichung von dem Wege des öffentlichen Aufgebots, bei Liefe-
rungen von Material, oder bei Ausführung von Bau= und Hand-
werksarbeiten („Reparaturen ausgenommen), insofern es sich um einen
Betrag von mehr als 200 Thlr. für den einzelnen Fall handelt;
#) zur Bewilligung von Remunerationen und Gratifkationen, innerhalb
der dafür in dem Stat ausgesetzten Geldsummen, wenn sie für eine
finhetne Person im Lauf des Jahres den Vetrag von 100 Thlr. über-
eigen;
11) die Kontrollirung der Direktion in ihrer Geschäftsführung und das Be-
gutachten, Beschließen und Entscheiden über alle von derselben ihr vor-
gelegten Gegenstände.
Der Verwaltungsrath ist außerdem noch berechtigt
a) auf den Antrag der Direktion wirkliche oder stellvertretende Mitglieder
derselben bis zur Entscheidung der nächsten Generalversammlung zu
suspendiren;
b) außerordentliche Kassenrevisionen zu veranlassen.
. 40.
Der Verwaltungsrath kann jederzeit Auskunft uͤber einzelne Verwaltungs-
Gegenstaͤnde von der Direktion fordern und deren Korrespondenz, Buͤcher und
Rechnungen durch aus seiner Mitte zu ernennende Kommissarien einsehen.
8. 41.
Werden die gegen die Bau= und Betriebsrechnungen von ihm gemach-
ten Erinnerungen nach seiner Meinung durch die Erkldrungen der Direktion
noch nicht erledigt, so werden sie zur Entscheidung der Generalversammlung,
und wenn sich die Direktion oder das betheiligte Mitglied derselben hierbei nicht
beruhigt, zur schiedsrichterlichen Entscheidung verwiesen. Sind aber Erinnerun-
en nicht denagt oder haben sie ihre Erledigung gefunden, so werden diese
Kechnungen nebst Beldgen auch noch zur Einsicht eines jeden Aktionairs 0 Wo-
chen lang im Büreau der Gesells - ausgelegt. Wenn alsdann innerhalb
14 Tagen nach der Auslegung keine Einwendungen von Seiten der Aktionaire
bei der Direktion oder bei dem Verwaltungsrathe eingehen, so ist dieser zur
Ertheilung der Decharge an die Direktion ermächtigt. Gehen aber Einwendun-
gen ein, 6 wüsen sie, gleich ursprünglichen Erinnerungen des Verwaltungsraths,
erst durch die Generalversammlung und näöthigenfalls noch schiedsrichterlich er-
ledigt werden.
8. 42.
Unter sich bildet der Verwaltungsrath ein Kollegium unter dem Vorsitz
eines von den Mitgliedern aus ihrer Mitte nach Stimmenmehrheit, und bei
Stimmengleichheit durchs Loos zu waͤhlenden Dirigenten, der in Behinderungs-
(Nr. 2108.) oder