oder Abwesenheitsfaͤllen befugt ist, sich ein anderes Mitglied des Verwaltungs-
raths zu substituiren.
6K 43.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle 4 Wochen und
außerdem so oft, als der Vorsitzende es für nöchig hält, ihn zusammen zu be-
rusen. Letzteres muß jedesmal geschehen, wenn 3 Mitglieder es verlangen oder
die Direktion darauf anträgt.
. 44.
Der Gorsitzende bestimmt die regelmäßigen Versammlungen der Mitglie-
der, oder ladet die letzteren zu außerordentlichen Sitzungen unter kurzer Andeu-
tung der zu berathenden Gegenstände schristlich ein. Dem WVerwaltungsrath
steht frei, in einzelnen Fällen die Direktion zu seinen Berathungen zuzuziehen,
er ist aber auch gehalten, auf Einladung der Direktion sich zu h5#geinschaftüe
Berathungen mit derselben zu vereinigen.
. 46.
Alle an den Verwaltungsrath eingehende Schreiben werden von dem
Vorsitzenden geoͤffnet. Er vertheilt dieselben zum Vortrage in der naͤchsten
Versammlung, ist aber auch in schleunigen Faͤllen einstweilen selbst das nach
seiner Meinung Erforderliche anzuordnen berechtigt, in diesem Falle aber binnen
48 Stunden eine Versammlung zu konvoziren verbunden. Bis zu dem etwa
abändernden Beschlusse der letzteren muß seine Verfügung unbedingt befolgt
werden.
In den Versammlungen Fest leitet er die Berathungen. Zur Abfas-
sung eines Beschlusses wird die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden erfordert. Die Beschlußnahme erfolgt durch
Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der
Vorsitzende.
Bei Beschlußnahme über Suspension der Direktions= und Verwaltungs=
rathsmitglieder tritt geheime Abstimmung ein.
Die ausgebliebenen Mitglieder müssen die solchergestalt abgefaßten Be-
schlüsse anerkennen.
6. 46.
Ueber die DVerhandlungen des Verwaltungsraths wird ein Protokol
geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterschrieben.
ür die Aufbewahrung der Schriften des Verwaltungsraths im Ge-
schäftslokal hat der Vorsitzende zu sorgen.
. 47.
Die Mitglieder des Verwaltungsraths erhalten außer ihren baaren Aus-
lagen und außer etwanigen Reisediaͤten in Auftragsfaͤllen, deren Festsetzung von
dem Kollegio erfolgt, keine Remuneration. C Di
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