Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

oder Abwesenheitsfaͤllen befugt ist, sich ein anderes Mitglied des Verwaltungs- 
raths zu substituiren. 
6K 43. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle 4 Wochen und 
außerdem so oft, als der Vorsitzende es für nöchig hält, ihn zusammen zu be- 
rusen. Letzteres muß jedesmal geschehen, wenn 3 Mitglieder es verlangen oder 
die Direktion darauf anträgt. 
. 44. 
Der Gorsitzende bestimmt die regelmäßigen Versammlungen der Mitglie- 
der, oder ladet die letzteren zu außerordentlichen Sitzungen unter kurzer Andeu- 
tung der zu berathenden Gegenstände schristlich ein. Dem WVerwaltungsrath 
steht frei, in einzelnen Fällen die Direktion zu seinen Berathungen zuzuziehen, 
er ist aber auch gehalten, auf Einladung der Direktion sich zu h5#geinschaftüe 
Berathungen mit derselben zu vereinigen. 
. 46. 
Alle an den Verwaltungsrath eingehende Schreiben werden von dem 
Vorsitzenden geoͤffnet. Er vertheilt dieselben zum Vortrage in der naͤchsten 
Versammlung, ist aber auch in schleunigen Faͤllen einstweilen selbst das nach 
seiner Meinung Erforderliche anzuordnen berechtigt, in diesem Falle aber binnen 
48 Stunden eine Versammlung zu konvoziren verbunden. Bis zu dem etwa 
abändernden Beschlusse der letzteren muß seine Verfügung unbedingt befolgt 
werden. 
In den Versammlungen Fest leitet er die Berathungen. Zur Abfas- 
sung eines Beschlusses wird die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern 
mit Einschluß des Vorsitzenden erfordert. Die Beschlußnahme erfolgt durch 
Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der 
Vorsitzende. 
Bei Beschlußnahme über Suspension der Direktions= und Verwaltungs= 
rathsmitglieder tritt geheime Abstimmung ein. 
Die ausgebliebenen Mitglieder müssen die solchergestalt abgefaßten Be- 
schlüsse anerkennen. 
6. 46. 
Ueber die DVerhandlungen des Verwaltungsraths wird ein Protokol 
geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterschrieben. 
ür die Aufbewahrung der Schriften des Verwaltungsraths im Ge- 
schäftslokal hat der Vorsitzende zu sorgen. 
. 47. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths erhalten außer ihren baaren Aus- 
lagen und außer etwanigen Reisediaͤten in Auftragsfaͤllen, deren Festsetzung von 
dem Kollegio erfolgt, keine Remuneration. C Di 
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