Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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C. Die Direktion. 
8. 48. 
Die Direktion besteht aus fuͤnf in Berlin wohnenden Mitgliedern. 
Außer diesen fünf Mitgliedern können zwei Mitglieder gewählt werden, die, 
das eine in Frankfurt und das andere in Fürstenwalde wohnen, und als be- 
ständige Kommissarien der Direktion an diesen betreffenden Orten fungiren, bei 
ihrer Anwesenheit in Berlin auch berechtigt sind, den Direktionssitzungen, zu 
denen sie übrigens nicht speziell eingeladen werden, mit vollem Stimmrechte 
beizuwohnen. Zur Vertretung der in Berlin wohnenden Mitglieder in Abwe- 
senheit oder Behinderungsfällen werden außerdem noch drei Stellvertreter ge- 
wählt, die in Berlin wohnen müssen. 
Die wirklichen Direktionsmitglieder wählen aus den in Berlin woh- 
nenden einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. 
K. 49. 
Ein Mitglied der Direktion oder ein Beamter einer andern Eisenbahn- 
Gesellschaft kann nicht Direktor dieser Gesellschaft senn. Wird er aber gewählt, 
f muß er sich ofort in derselben Generalversammlung erklären, ob er jenes 
mt niederlegen kann und will, widrigenfalls seine Wahl ungültig ist und eine 
neue Wahl erfolgen muß. 
Auch stehen die im 5. 37. sub a. und b. aufgeführten Hindernisse bei 
einem Direktionsmitgliede oder Stellvertreter der Annahme und der Fortsetzung 
der Geschaftsführung entgegen. Tritt ein solches Hinderniß 7* nach der Wahl 
ein, so ist das betreffende Miktglied verbunden, sein Amt sofort niederzulegen. 
Im Weigerungsfall wird er durch einen ohne seine Zuziehung von der Direktion 
veranlaßten Beschluß des Verwaltungsraths suspendirt und demnächst von der 
Generalversammlung removirt; desgleichen findet auch gegen Mitglieder der 
Direktion die im §. 37. ausgesrochene Konventionalstrafe zu Gunsten der Ge- 
sellschaft in den dort bezeichneten Fdllen und unter dem daselbst angegebenen 
Verzicht des Einwandes gegen die Höhe statt. 
Gl. 50. 
Die Direktionsmitglieder und Stellvertreter sind jederzeit verpflichtet, ihr 
Amt niederzulegen, wenn die Generalversammlung es verlangt. Sie sind aber 
auch berechtigt, nach einer 4 Wochen vorher dem Verwaltungsrath eingereichten 
schriftlichen Anzeige auszuscheiden. In diesen, so wie in sonstigen außergewöhn- 
lichen Fällen, und wenn die Stellvertreter bereits als wirkliche Mitglieder der 
Direktion eingetreten sind, hat der Verwaltungsrath Behufs neuer Wahlen 
eine Generalversammlung schleunigst zu veranlassen. 
d. 51. 
Jedes wirkliche oder stellvertretende Mitglied der Direktion ist beim 
Antritt seines Amtes für die Dauer desselben 50 Aktien der Seseuscbef welche 
von dem Verwaltungörath außer Kours gesetzt werden, bei der Gesellschaftskasse 
niederzulegen verpflichtet. 
(Nr. 2108.) 6. 52.
	        
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