Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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4. 52. 
Die nach Vereinbarung dieses Statuts zuerst erwaͤhlten Mitglieder der 
Direktion bleiben bis zur naͤchsten Cegezgloerjneernuen nach Eröffnung der 
ganzen Bahnlinie in Funktion und scheiden dann aus, sind aber wieder wählbar. 
Nach diesem Zeitpunkt scheiden regelmäßig ein wirkliches und ein stellvertretendes 
Mitglied vor abgehaltener ordentlicher Generalversammlung aus und werden 
durch neue Wahl ersetzt. Dies Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und 
bei gleichem Amtsalter nach dem Loos. Die Ausscheidenden sind sogleich wieder 
wählbar. Der Austritt der Ausscheidenden und der Eintritt der neugewählten 
Mitglieder findet 14 Tage nach der Wahl statt. 
6 53. 
Die Direktion vertrict allein und vollständig die Gesellschaft nach Außen 
und leitet deren Angelegenheiten im Allgemeinen nach Maßgabe dieses Statuts 
und der statutenmäáßigen Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwal- 
tungsraths. 
Ganz besonders erhebt und verwendet sie das Aktienkapital und die 
künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder, so wie alle sonstige Einnahmen 
der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen 
Grundstücke, legt dem Verwaltungsrath den nach vollständigen Zeichnungen 
und Anschlägen angefertigten speziellen Bauplan und die erwa später wesentlichen 
Abänderungen desselben vor; bewirkt danach die vollständige Erbauung der 
Bahn und die Aufführung der Gebdude, auch auf den Grund des Haupt-Etats 
für die ursprüngliche Einrichtung des Transportbetriebes die erforderlichen An- 
schaffungen an Material-Transportmitteln und Utensilien; sorgt unter Mitwir- 
kung der Gesellschaftsbeamten und unter Innehaltung der jährlichen Etats, 
spater für die Unterhaltung der Bahn und Transportmittel; leitet den Trans- 
portbetrieb für die Gesellschaftszwecke, stellt die Gesellschaftsbeamten, mir Aus- 
nahme des Rechtskonsulenten, nach Maßgabe der Etatsanzahl und in den 
erforderlichen Fdllen unter Genehmigung Seiten des Verwaltungsraths an, 
nimmt auch die Baumeister für Anfertigung und Ausführung des Bauplans 
unter Zustimmung des Verwaltungsraths an, schließt alle in den obigen Be- 
ziehungen erforderlichen Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieth-, Enga- 
gements-, Anleihe= und sonstigen Verträge Namens der Helssast und übt 
überhaupt alle Befugnisse, welche die Gesetze (A. L. R. Thl. II. Tit. 8. 
6. 501. 502.) einem unumschränkten Disponenten beilegen, jedoch ohne persön- 
liche Derbindlichkeit gegen dritte Personen. Insbesondere ist sie legirimirt, die 
Gesellschaft bei allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Eintragungen 
jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, 
Wiederverdußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und schiedsrichter- 
licher Entscheidung sich zu unterwerfen. 
In allen diesen Geschäften bedarf sie gegen dritte Personen keiner wei- 
teren Legitimation als eines, auf den Grund der gerichtlichen Verhandlung über 
die Generalversammlung ausgestellten gerichtlichen Actestes über die Personen 
ihrer jedesmaligen Mitglieder. D 
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