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4. 52.
Die nach Vereinbarung dieses Statuts zuerst erwaͤhlten Mitglieder der
Direktion bleiben bis zur naͤchsten Cegezgloerjneernuen nach Eröffnung der
ganzen Bahnlinie in Funktion und scheiden dann aus, sind aber wieder wählbar.
Nach diesem Zeitpunkt scheiden regelmäßig ein wirkliches und ein stellvertretendes
Mitglied vor abgehaltener ordentlicher Generalversammlung aus und werden
durch neue Wahl ersetzt. Dies Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und
bei gleichem Amtsalter nach dem Loos. Die Ausscheidenden sind sogleich wieder
wählbar. Der Austritt der Ausscheidenden und der Eintritt der neugewählten
Mitglieder findet 14 Tage nach der Wahl statt.
6 53.
Die Direktion vertrict allein und vollständig die Gesellschaft nach Außen
und leitet deren Angelegenheiten im Allgemeinen nach Maßgabe dieses Statuts
und der statutenmäáßigen Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwal-
tungsraths.
Ganz besonders erhebt und verwendet sie das Aktienkapital und die
künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder, so wie alle sonstige Einnahmen
der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen
Grundstücke, legt dem Verwaltungsrath den nach vollständigen Zeichnungen
und Anschlägen angefertigten speziellen Bauplan und die erwa später wesentlichen
Abänderungen desselben vor; bewirkt danach die vollständige Erbauung der
Bahn und die Aufführung der Gebdude, auch auf den Grund des Haupt-Etats
für die ursprüngliche Einrichtung des Transportbetriebes die erforderlichen An-
schaffungen an Material-Transportmitteln und Utensilien; sorgt unter Mitwir-
kung der Gesellschaftsbeamten und unter Innehaltung der jährlichen Etats,
spater für die Unterhaltung der Bahn und Transportmittel; leitet den Trans-
portbetrieb für die Gesellschaftszwecke, stellt die Gesellschaftsbeamten, mir Aus-
nahme des Rechtskonsulenten, nach Maßgabe der Etatsanzahl und in den
erforderlichen Fdllen unter Genehmigung Seiten des Verwaltungsraths an,
nimmt auch die Baumeister für Anfertigung und Ausführung des Bauplans
unter Zustimmung des Verwaltungsraths an, schließt alle in den obigen Be-
ziehungen erforderlichen Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieth-, Enga-
gements-, Anleihe= und sonstigen Verträge Namens der Helssast und übt
überhaupt alle Befugnisse, welche die Gesetze (A. L. R. Thl. II. Tit. 8.
6. 501. 502.) einem unumschränkten Disponenten beilegen, jedoch ohne persön-
liche Derbindlichkeit gegen dritte Personen. Insbesondere ist sie legirimirt, die
Gesellschaft bei allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Eintragungen
jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen,
Wiederverdußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und schiedsrichter-
licher Entscheidung sich zu unterwerfen.
In allen diesen Geschäften bedarf sie gegen dritte Personen keiner wei-
teren Legitimation als eines, auf den Grund der gerichtlichen Verhandlung über
die Generalversammlung ausgestellten gerichtlichen Actestes über die Personen
ihrer jedesmaligen Mitglieder. D
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