Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Den Nachweis, daß sie innerhalb der ihr statutenmaͤßig zustehenden Be- 
fugnisse handelt, ist die Direktion gegen dritte Personen zu fuͤhren niemals ver- 
bunden, und verpflichtet die Gesellschaft unbedingt, und ohne daß es auf die ihr 
durch das Statut oder sonst gestellte Beschraͤnkungen ankommt. Zu allen 
schriftlichen Verpflichtungen ist die Unterschrift dreier Mitglieder, mit welcher 
auch jede Aktie versehen werden muß, erforderlich und ausreichend. 
*“ 
In Beziehung auf die Gesellschafe ist die Direktion verpflichtet, das 
Interesse derselben möglichst und nach ihrer besten Einsicht wahrzunehmen und 
besonders die Vorschriften des Statuts, so wie die Beschlüsse der Generalver= 
sammlung und des Verwaltungsraths zu befolgen und u1 Ufhren, die letzteren 
auch in den statutenmäßigen Fällen selbst zu beantragen. Ihre Mitglieder sind 
nur für grobe Versehen verantwortlich. 
. 35. 
sich Zu den besonderen Obliegenheiten der Direktion gehört die Ver- 
p 
ichtung: 
1) Eine vollständige Buch= und Rechnungsführung über die Geschäfte der 
Gesellschaft einzurichten und zu beaufsichtigen, die Hauptkasse unter ihren 
speziellen Mitverschluß zu nehmen (ckr. c. 62.), die Beamten zu beauf- 
sichtigen und eintretenden Falls zu entlassen, die erforderlichen Geschäfts- 
Instruktionen zu entwerfen und auf deren Befolgung zu wachen, die 
Etats, so wie den Tarif des Bahn= und Transportgeldes zu entwerfen, 
mit jedem Jahresschluß eine Inventur des Gesellschaftsvermögens und 
den Abschluß der Bücher zu veranlassen, die Bilanz anzufertigen, die 
Höhe der Dividende und des zu dem Reservefonds zu nehmenden Be- 
trages vorzuschlagen, die Rechnung abzulegen und zu justifziren; 
2) alle 3 Monate einen allgemeinen Bericht über die Lage der Geschäfte, 
nach den 3 letzten Monaten im Jahre aber, einen umfassenden, zur 
Mittheilung an die Generalversammlung geeigneten Bericht über die 
Verwaltung des abgelaufenen Jahres und deren Resultate dem Ver- 
waltungsrathe einzureichen. 
(. 56. 
Die Geschäfte der Direktion, welche einer besonderen Berathung bedür- 
fen, werden kollhialsch verhandelt. Zu diesem Zweck versammeln sich die Mit- 
glieder regelmißig wöchentlich zu einer ein für alle Mal zu bestimmenden Zeit. 
Wer durch Krankheir, Abwesenheit oder sonst verhindert wird, der Konferenz 
beizuwohnen, muß dies möglichst zeitig dem Vorsitzenden anzeigen, welcher, 
wenn mehr als 2 Mitglieder ausbleiben und es auf eine Beschlußnahme an- 
kommt, einen oder mehrere Stellvertreter einladet. 
Auch ohne Einladung sind indessen die stellvertretenden Mitglieder (die 
zu dem Behuf von angesetzten außerordentlichen Konferenzen benachrichtigt wer- 
Jahrgang 1841. (Nr. 2108.) 16 den
	        
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