Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 116 — 
zwei aus dem Magistrate und die drei andern aus den Stadtverordne- 
ten zu erwählen sind. 
3) Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar: 
Litt. A. uͤber 100 Thaler von Nr. 1. bis 750. 
". B. über 50 Thaler von Nr. 1.= 400. 
C. über 25 Thaler von Nr. 1. = 200. 
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Magistrat und den Mit- 
gliedern der Schuldentlgungs-Kommission unterzeichnet, und von dem 
Rendanten der Kämmereikasse und von dem, mit der Kontrolle beauf- 
tragten Stadtsekretair und Kalkulator kontrasignirt. Denselben ist ein 
Abdruck dieses Privtlegiums beizufügen. 
4) Den Obligationen werden für die nächsten 5 Jahre 10 Zinskoupons, 
jeder resp zu 2 Thaler, 1 Thaler und 15 Sgr. in den darin bestimm- 
ten halbjährigen Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beige- 
geben. Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünff4hrigen Periode 
werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskoupons 
durch die Kämmereikasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, 
und daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. 
Die Koupons werden von dem Rendanten der Kämmereikasse und 
dem, mit der Kontrole beauftragten Stadtsekretair und Kalkulator un- 
terschrieben. 
5) Vom Perfalltage ab, wird gegen Auslieferung des Zinskoupons der Be- 
trag desselben an den Vorzeiger durch die Kämmereikasse gezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskoupons bei allen Zahlungen an die Kämmerei= 
Kasse, namentlich bei Emrichtung der Rente, des Kanons und der Kom- 
munalsteuern, in Zahlung angenommen. 
6) Die Zinskoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
5 Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür 
ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu 
milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 1. zu tilgenden Obliga- 
tionen werden jährlich durch das Loos bestimmt, und wenigstens drei 
Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
8) Die PVerloosung geschieht unter dem Vorsitz des Magistrats durch die 
Schuldentilgungs-Kommission, in einem, 14 Tage vorher zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt 
gestattet ist. — Uber die Verloosung wird ein, von dem Magistrat und 
den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufge- 
nommen. 
0) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kämmereikasse an den 
Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
(Nr. 2100.) Mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.