Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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fuͤgungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Re- 
ierung zu Marienwerder statt. 
b) Das in dem 8. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Ober- 
Landesgerichte zu Marienwerder; 
c) Die in den 96. 6., 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
ollen durch die unter Nr. 13. angeführten Blatter geschehen 
d) An die Stelle der im 6. 7. erwähnten 6 Sinszahlungskermine sollen 
acht und an die Stelle des im §#. 8. erwähnten achten Zinszah- 
lungs-Termins soll der zehnte treten. 
ur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige Landesherrliche Prbolgtn Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserm Königlichen In 
l#egel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährlei- 
stung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prc- 
judiziren. 
Berlin, den 17. Mai 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Mühler. v. Rochow. Graf v. Alvensleben. 
  
Jahrgang 1891. 17 1.
	        
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