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(Nr. 2172.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Mai 1841., die Ausdehnung der Bestim-
mungen in den HHK. 14. und 15. des Gesetzes über das Mobiliar-Feuer-
Versicherungswesen vom 8. Mai 1837. auf Versicherungen von Immo-
bilien bei in= und ausländischen Feuer-Versicherungsgesellschaften berreffend.
A. Ihren Bericht vom 15. d. M. will Ich die Bestimmungen im #. 14.
und 15. des Gesetzes über das Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen vom 8. Mai
1837. auch auf Verstcherungen von Immobilien bei in= und ausländischen Feuer-
Versicherungsgesellschaften ausdehnen, und haben Sie diese Festsetzung durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Mai 1841. Z Z Z
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Rochow und Grafen v. Alvensleben.
(Nr. 2173.) Ministerial-Erklärung, betreffend die mit der Großherzoglich Hessischen Regie-
rung abgeschlossene Uebereinkunft wegen wechselseitiger Vollstreckbar-Er-
klärung der in dem Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes in
Cöln und in der Provinz Rheinhessen ergehenden Civil-Urtheile. D. d. den
4. Juni, bekannt gemacht den 6. Juli 1841.
V., Seiten der Königlich Preußischen Regierung ist mit der Großherzoglich
#2#llschen Regierung zur wechselseitigen Beförderung der Rechtspflege in dem
ezirke des Königlich Preußischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln und in der
Großherzoglichen Provinz Rheinhessen, mit Rücksicht auf die wesentliche Ueberein-
immung der Gesetzgebung und der Gerichtsverfassung in den eben erwähnten
eiderseitigen Gebietstheilen, nachfolgende Uebereinkunft getroffen worden.
Artikel 1. Die in einem der genannten beiden Landestheilen in Civil-=
sachen gegen Privatpersonen künftig ergehenden, gerichtlichen, dort vollstreckbaren
Definitivurtheile sollen auch in dem anderen so, als ob sie in diesem ergangen
wären, unter den nachfolgenden Bedingungen, gegen den Verurtheilten sowohl
Hppothekar-Inskriptionen begründen als auch unweigerlich vollstreckt werden.
Ausgeschlossen hievon sind nur diesenigen Civilurtheile, durch welche in
dem einen der genannten Landestheile über Screeitigkeiten entschieden worden ist,
welche den Stand der Person (qunestiones status) oder solche Angelegenheiten
eines Angehörigen des anderen condescheile betreffen, in welchen nach den in
diesem geltenden Gesetzen eine Prorogation des Gerichtsstandes nicht starthaft ist.
Artikel 2. Die im Artikel 1. bezeichneten, in dem einen Landestheile er-
gangenen Civilurtheile können jedoch nur dann in dem anderen Hypothekar-
Inffription begründen und volstreckt werden, wenn sie in demselben von dem-
jeni-