Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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4) daß nach Erlassung des für exekutorisch erklärten Urtheils die Schuld 
durch gahlung, Kompensation, Erlaß, Vergleich oder sonst erloschen sei, 
insoweit diese Einrede nicht im Wege der Rechtsmittel wider das Ur- 
theil selbst geltend gemacht werden kann. 
Artikel 7. Einfprüche, welche von dritten Personen gegen die Voll- 
streckbarkeit des Urtheils erhoben werden, insbesondere diesenigen, durch welche 
das Eigenthum der gegen den Schuldner gepfändeten Gegenstände in Anspruch 
geneen wird, gehören vor das Gericht, in dessen Bezirke die Exrekution 
geschieht. 
Artikel 8. Alle gegen das für vollstreckbar erklärte Urcheil selbst, nach 
den Gesetzen, unter deren Herrschaft es erlassen worden, zuldssigen Rechtsmittel, 
müssen bei den kompetenten Gerichten desjenigen Landes angebracht werden, in 
welchem es ergangen ist, selbst wenn sie auf den Einwand der Inkompetenz des 
erkennenden Gerichts gestützt werden. 
Artikel 9. Das Geset vom 10. Dezember 1807. über die Körperhaft 
gegen Fremde findet in der Königlich Preußischen Rheinprovinz gegen Angehörige 
der Großherzoglichen Provinz Rheinhessen, und in dieser gegen Angehörige der 
Preußischen Kheinprovin keine Anwendung. 
Artikel 10. Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird unter 
Voraussetzung des fortdauernden Bestandes der gegenwärtigen Civilgesetzgebung 
und Civilgerichtsverfassung in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln 
sd dHn Provinz Nheinhessen auf zwölf Jahre, vom 1. Juli 1841 angerechnet, 
estgesetzt. 
Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer 
oder der anderen Seite, so gilt sie, ihrem ganzen Inhalte nach, auf einen fer- 
neren Zeitraum von zwölf Jahren. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits vorstehende Ministerial-Erklärung 
ausgesertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 4. Juni 1841. 
(L. S.) 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
V. sehende Erkldrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er- 
klärung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
heiten vom 19. Juni d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Berlin, den G. Juli 1841. 
Der Minisier der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
 
	        
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