Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(No. 2176.) Deklaration betreffend die Strafbestimmungen gegen den unbesugten Betrieb 
von Mäkler-Geschäften. Vom 30. Juni 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
erklaͤren zur Beseitigung entstandener Zweifel auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths: 
daß die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. S., 96. 
1308. und 1300., wegen Bestrafung des unbefugten Betriebes von 
Malkler-Geschäften durch das Edikt wegen Einführung einer allgemei- 
nen Gewerbesteuer vom 2. November 1810. und durch das Gesetz 
über die polizeilichen Verhdltnisse der Gewerbe vom 7. September 1811. 
für aufgehoben nicht zu achten; sondern vielmehr fortwährend zur An- 
wendung zu bringen sind. 
Urkundlich unrer Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen i5 
Gegeben Sanssouci, den 30. Juni. 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Müffling. v. Kamptz Mühler. Graf v. Alvensleben. 
Beglaubigt: 
v. Duͤesberg. 
  
(Ar. 2177.) Gesetz wegen Aufhebung der im Jurisdiktions-Bezirk des Land- und Stabtge- 
richts zu Brieg geltenden besonderen Rechte. Vom 30. Juni 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. ꝛc. 
verordnen auf den Bericht Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem 
Gutachten Unseres Staatsraths, mit Berücksichtigung der Antrdge der Kommu- 
nal-Behörde zu Brieg und der zum Jurisdiktions-Bezirke des dortigen Land- 
und Stadtgerichts gehörenden Landgemeinden, was folgt: 
6é 1. Das in dem gegenwärtigen Jurisdiktions-Bezirk des Land= und 
Stadtgerichts zu Brieg geltende Wenceslaussshe Kirchenrecht vom Jahre 
1416. wird nebst allen auf die ehelichen Güter-Verhältnisse, die Erbfolge der 
Ehegatten und Verwandten und die Lrbauseinandersezung sich beziehenden be- 
sonderen Observanzen mit dem 1. Januar 1842. außer Kraft gesettt. 
6. 2. An die Stelle dieser aufgehobenen Rechte treten die Vorschriften 
Unseres Allgemeinen Landrechts, nebst den dasselbe abändernden, erganzenden und 
erlduternden Bestimmungen. 
§. 3. In Beziehung auf die vor dem 1. Januar 1842. vorgefallenen 
Handlungen und Begebenheiten finden die Grundsätze der 5. 8 — 14 des Pu- 
blikations-Patents vom 5. Februar 1794. und der 8 14. u. f. der Einleitung 
zum Allgemeinen Landrecht unter folgenden näheren Bestimmungen Anwendung. 
. 4. Letztwillige Verordnungen, welche vor dem 1. Januar 1812. errich- 
tet sind, werden in Rücksicht ihres Inhalts als gültig angesehen, in so fern ihnen 
(Xr. 2176—2178.) 19“ nicht
	        
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