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Der lele darf weder 7 ieem Notar, welcher die Urkunde auf-
nimmt, noch zu den Zeugen oder dem zweiten Notar in einem Verhültnisse stehen,
welches seine Glaubwürdigkelt als Zeugen beeinträchtigen würde.
6.
Der Dollmetscher darf nicht zugleich die Stelle eines Instrumentszeugen
vertreten. Dagegen kann derselbe, wenn die der Deutschen Sprache nicht kun-
dige Partei auch des Lesens und Schreibens unerfahren ist, zugleich die Stelle
eines Unterschriftszeugen übernehmen.
7.
Der Notar Juest die Willensmeinung der Parteien durch den Doll-
metscher, nimmt die Verhandlung in der Deutschen Sprache auf, läßt solche den
Betheiligten durch den Dollmegscher in ihrer Sprache vortragen, hierauf von
ihnen und dem Dollmetscher auf die in der Allgemeinen Gerichts-Ordnung an-
geordnete Weise unterzeichnen, und fügt der Deutschen Verhandlung eine vom
Dollmetscher verfaßte Uebersetzung in der fremden Sprache bei, welche von den
Parteien und dem Dollmetscher ebenfals zu unterzeichnen ist.
Das Instrument wird in allen zlen neben der Deutschen Sprache zu-
gleich in der emden Sprache ausgefertigt.
Dasselbe muß, außer der Beschreibung des Hergangs, einen Vermerk
enthalten, aus welchem erhellt:
1) daß der Dollmetscher als solcher gerichtlich vereidet ist, oder daß
die Parteien sich über die Zztichung eines unvereideten Dollmet-
schers vereinigt haben (§. 4
2) daß bei dem Dollmetscher 7P5 ein Verhdleniß der im #. 5. be-
zeichneten Art stattfinder;
3) in dem Falle, wenn beie Parteien E*x Sprachen nur Ein
Dollmetscher zugezogen worden ist, daß dieser die Sprachen sämmt-
licher Parteien versteht (§. 3.);
4) in dem Falle, wenn kein Dolmetscher zugezogen worden ist, daß
sämmtliche zur Beglaubigung mitwirkende Personen der fremden
Sprache mchtig sind (6.
Die Ausfertigung wird von scher Partei, und im Falle der Zuziehung
eines Dollmetschers (96. 2. und 3.) auch von diesem unterzeichnet.
Unmittelbar hinter der Unterschrift der Parteien fügt der Notar sein
Attest und zwar dergestalt bei, daß es sich auf die Ausfertigung in den verschie-
denen Sprachen bezieht. Dasselbe ist dahin zu fassen:
daß die Urkunde von ihe (dem Notar) und mit seiner Zuziehung, so
wie (in den Faͤllen der 2. und 3.) mit Zuziehung des Dollmetschers
NN., oder der Dollmetscher NN. und NN. vorstehendermaßen ertich-
tet und geschlossen, auch in Gegenwart der Zeugen NN. und N.
Hoder des Notars NX.) nach vorgängiger Durchlesung (Porlesung
urch den NX.) in der NN. Sprache unkerzeichnet worden sey.
Dieses Abun wird in der Deutschen Sprache unter Berücksichtigung der Her-