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deshalb keine gerichtliche Klage, sondern nur die Kompensation gegen
den auf ein Laches Loos fallenden Gewinn zusteht.
Diese Vorschrift soll auch in allen Landestheilen, in welchen das
Allgemeine Landrecht nicht eingeführt ist, von demselben Zeitpunkt ab
zur Anwendung kommen.
2) Die sämmtlichen Stellen der Lotterie-Unter-Einnehmer sollen nach und
nach eingehen, und es soll daher, wenn dergleichen Stellen durch den
Tod der jetzigen Inhaber oder sonst zur Erledigung kommen, die An-
nahme anderer Unter-Einnehmer von Seiten der Lotterie-Direktion
nicht serner genehmigt werden. Auch die Stellen der Lotterie-Einneh=
mer sollen vermindert, und insbesondere dergleichen Stellen in kleine-
ren Städten oder auf dem platten Lande nicht wieder besetzt werden.
Wo aber für jetzt die Wiederbesetzung erledigter Einnehmerstellen er-
sorderlich ist, da soll dieselbe nur auf Kündigung erfolgen.
3) Auf die Beobachtung der schon besehenden Vorschrift, wonach es den
Lotterie-Einnehmern und Unter-Einnehmern untersagt ist, mündlich oder
schriftlich zum Lotteriespiel aufzufordern, und ohne vorangegangene Be-
stellung Loose persönlich anzubieten oder in Briefen zu übersenden, oder
durch einen Dritten anbieten oder zusenden zu lassen, ist auch ferner
streng zu halten, und insbesondere dahin zu sehen, daß nicht die Lotterie-
Einnehmer statt der eingehenden Unter-Einnehmer andere Privat-Kom-
missionaire annehmen.
Lotterie-Einnehmer und Unter-Einnehmer, welche diesen Vorschrif-
ten zuwider handeln, müssen sofort entlassen werden.
4) Die Zahl der in jeder Lotterie spielenden Loose soll vermindert, der
Einsatz für jedes Loos hingegen erhöht und ein hiernach zu entwerfen-
der Plan zu Meiner Genehmigung eingereicht werden.
Sie haben diese Meine Anordnungen durc, die Gesetz-Sammlung be-
son machen zu lassen, auch sonst wegen deren Ausführung das Nöthige zu
verfügen.
Berlin, den 21. Juli 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben.