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nung vom 30. Juni 1834. (Geset-Sammlung Seite 96.) und namentlich die-
senigen Vorschristen Anwendung, welche betreffen:
die Prüfung und Bestätigung der Verträge, deren Wirkung und
Ausführung,
so wie
die mit dem Hauptgegenstande der Auseinandersetzung zusammenhan-
genden Rechtsverhältnisse, welche in ihrer bisherigen Lage nicht verblei-
ben können oder zur bessern Regulirung des Hauptgeschäfts gereichen.
K. 4.
Giebt ein Vertrag zu Erinnerungen Anlaß, welche erledigt werden
müssen, bevor die Bestätigung desselben erfolgen kann, so hat die Ausein=
andersetzungs-Behörde die Parteien zu der Erledigung aufzufordern.
Wird solche von beiden Theilen verweigert, so bleibt das Ablösungs-
geschäft auf sich beruhen.
Widerspricht jedoch nur ein Theil, so hat die Auseinandersetzungs-Be-
hörde darüber zu entscheiden, inwiefern der Widersprechende wegen der in der
Hauptsache bereits erfolgten Vereinbarung verpflichtel sey, sich den nach jenen
Erinnerungen erforderlichen Modiß#kationen zu unterwerfen?
Bei der Entscheidung hierüber, sowie über die aus Anlaß dieser Ver-
träge mit dritten Personen entstehenden Streitigkeiten sind die Vorschriften der
im 8. 3. angeführten Verordnungen anzuwenden, sowohl in Ansehung der Kom-
petenz der Behörden, als in Ansehung der zuldssigen Rechtsmittel und der Der-
weisung der Streitigkeiten zur schiedsrichterlichen Entscheidung.
d. 5.
Die Bestimmungen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni
1821. 68. 147. bis 156. (Gesetz Sammlung Seite 53.) und der Ablösungs-
Ordnung vom 7. Juni 1821. J#. 30. und 40. über die Wirkungen der
Auseinandersetzung in Betreff der Rechte dritter Personen, sowie die auf deren
Zuziehung und die Stellvertretung der Parteien sich beziehenden Worschriften des
Ausführungs-Gesetzes vom 7. Juni 1821. . 11. bis 15. (Gesetz Sammlung
Seite 83.) der Verordnung vom 30. Juni 1834. 96. 20. bis 27. und des
Gesetzes vom 29. Juni 1835. J#. 3., 8. und 9. (Gesetz Sammlung Seite 135.)
finden auf die in Rede stehenden Ablösungs-Geschäfte gleichfalls Anwendung.
(Nr. 2183.) d. 6.